Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

Abs. 3: Die Möglichkeit, Betreiber zur Reserveteilnahme zu verpflichten, ist befristet, und zwar bis Mai 2024. Da ein solcher Zwang ein starker Eingriff ist, soll er mit Bedacht angewandt werden (vgl. auch «Erläuterungen WResV I»). Braucht es ihn über Mitte Mai 2024 hinaus, wäre eine Verlängerung nötig.