Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

nötigenfalls jemand verpflichtet werden können. Das Prozedere ist grundsätzlich gleich wie bei der Wasserkraftreserve und die Möglichkeit ist ebenfalls befristet (Art. 26 Abs. 3); die gesetzliche Grundlage ist Artikel 5 Absatz 4 LVG. Artikel 8 geht über den skizzierten Fall hinaus und bietet ganz grundsätzlich die Möglichkeit, alle Betreiber, die geeignet und zum Betrieb eines Reservekraftwerks fähig wären, in die Pflicht zu nehmen. Der freiwillige Weg ist einer Anordnung aber jedenfalls vorzuziehen. Die Entgeltfestlegung würde analog zur Wasserkraftreserve (Art. 4 Abs. 2) durch das UVEK erfolgen.

Art. 9 Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und Verfügbarkeitsentgelt

Abs. 1 und 2: Grundlage für das Agieren der Betreiber in der Reserve ist neben den Vorgaben der WResV primär die Vereinbarung, die das BFE mit ihnen schliesst. Die WResV listet die wesentlichen Vertragsinhalte auf. Indem Buchstabe e auf Artikel 5 verweist, sind u.a. auch die Auskunfts- und Meldepflichten sowie die Konventionalstrafe erfasst; für Letztere setzt anstelle der ElCom das BFE den Rahmen, wobei das BFE sinnvollerweise die ElCom konsultiert.

Abs. 3: Falls die Betreiber durch das UVEK zur Teilnahme verpflichtet werden und danach über die Details keine einvernehmliche Lösung möglich ist, muss das BFE die Vertragsinhalte einseitig bestimmen (vgl. analog Art. 5 Abs. 3). Dass eine Behörde in solche Verhältnisse eingreift bzw. sie inhaltlich mitgestaltet, kommt auch in anderen Bereichen vor, u.a. in Netzzugangskonstellationen (vgl. z.B.

Art. 13 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963; SR 746.1 oder Art. 5 Abs. 3 StromVV).

Ein wichtiger Aspekt ist das angemessene Verfügbarkeitsentgelt nach Absatz 4, das der an der Stromreserve teilnehmende Betreiber pro Quartal erhält. Damit werden die Fixkosten vergütet, im Gegensatz zur Abrufentschädigung, die die variablen Betriebskosten deckt (Art. 17 Abs. 3 f.). Enthalten im Verfügbarkeitsentgelt sind u.a. die Kosten für das Grundstück, die Erstellung der Anlage, den Anschluss an das Gas- und Stromnetz sowie die Lagerung der Brennstoffe. Vergütet werden nur die Kosten, die beim Betreiber tatsächlich anfallen. Stellt der Bund beispielsweise ein Kraftwerk über einen Drittanbieter zur Verfügung (z.B. Fall Birr), beinhaltet das Verfügbarkeitsentgelt keine Erstellungskosten und auch nicht die Mietkosten. Diese Übernahme ist jedoch nur eine Bevorschussung und der Bund erhält das Geld später, freilich erst ab 2024, zurückerstattet (vgl. Art. 20 Abs. 1).

Art. 10 Betriebsanforderungen

Betriebliche Hauptvorgabe ist, dass die Reservekraftwerke möglichst auf Zweistoffbasis betreibbar sein müssen, was besonders für die zwei ersten Winter relevant ist, da in dieser Zeit Gas nur knapp verfügbar sein könnte.

Nach Absatz 2 müssen die Anlagen weiter auch vom BFE festgelegte Betriebsanforderungen technischer Art erfüllen (Art. 30 Abs. 3 StromVG). Diese berücksichtigen einerseits die technischen Möglichkeiten eines Kraftwerks, andererseits aber auch die Anforderungen des Stromversorgungssystems an die Flexibilität eines Reserveeinsatzes.

Abs. 3: Die Generatoren können, ohne dass eine Bewilligung nötig ist, auch zur Spannungshaltung eingesetzt werden, wobei natürlich die Reserveverfügbarkeit dadurch nicht eingeschränkt werden darf.

Art. 11 Tarif für die Nutzung von Rohrleitungen

Ein wichtiger Kostenfaktor können bei mit Gas betriebenen Kraftwerken die Netznutzungsentgelte der Gaslieferung sein. Diese sind weder reguliert noch liegen sie in der Zuständigkeit der ElCom. Vielmehr hat nach Artikel 13 des Rohrleitungsgesetzes das BFE im Streitfall eine Zuständigkeit. Daran anknüpfend wird das BFE ermächtigt, bei nicht angemessenen Entgelten regulierend einzugreifen (per Verfügung). Das BFE hätte eine Lösung entlang der tatsächlichen Kosten zu wählen.

Art. 12 Ausschreibungen für spätere neue Reservekraftwerke

Zusätzlich zu den Reservekraftwerken, die nach Artikel 7 in den unmittelbar nächsten Wintern in die ergänzende Reserve aufgenommen werden, kann auf mittlere Sicht ein Bedarf für weitere – diesmal