Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur
Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
Nutzung im angestammten Unternehmen hingegen möglich; im Abruffall hat eine solche unternehmenseigene Nutzung aber zurückzustehen. Der Abruf der Reserve dient der Vermeidung von
Netzausschaltungen. Bei Netzausschaltungen hat die unternehmenseigene Nutzung wieder Vorrang.
Art. 15 Abrufordnung
Der Abruf der Reserve ist bereits allein mit der Wasserkraftreserve anspruchsvoll. Mit der Ergänzung um den zweiten Reserveteil («ergänzende Reserve») wird er noch komplexer. Es geht darum, für den Abruf, je nach Problemlage, eine sinnvolle Koordination bzw. Priorisierung zwischen den Reserveteilen aufzustellen. Die dafür nötigen Festlegungen im Detail wären in der WResV nicht stufengerecht untergebracht. Vielmehr soll die ElCom diese anhand der WResV-Vorgaben in einer Abrufordnung definieren. Dabei handelt es sich, gleich wie bei den Eckwert-Festlegungen für die Wasserkraftreserve nach Artikel 3, weder um etwas Rechtssatzmässiges (trotz des Wortes «Ordnung», das mitunter dafür steht) noch um eine Verfügung. Vielmehr geht es um einen Konkretisierungsschritt in der Rechtsanwendung und die ElCom kann die Festlegungen z.B. in einer Weisung aufstellen, da sich die Abrufordnung an die den Abruf vollziehende Swissgrid richtet (vgl. dazu auch «Erläuterungen WResV I»).
Absatz 2 listet die Hauptanliegen und die Kriterien auf, die für die Abrufordnung zu beachten sind. Dabei spielt die Art der möglichen Knappheitssituation und die Verfügbarkeit der verschiedenen Energiereserven eine grosse Rolle. Ist beispielweise das Wasser in den Speicherseen knapp, sind die Brennstoffe für die Reservekraftwerke aber ausreichend verfügbar, sollen die Reservekraftwerke bevorzugt eingesetzt werden. Neben der (voraussichtlichen) Energieverfügbarkeit ist die verfügbare Leistung ebenfalls relevant. In der Wasserkraftreserve steht tendenziell eine hohe Leistung, aber nur eine beschränkte Energiemenge zur Verfügung, während es sich bei den Reservekraftwerken genau umgekehrt verhält. Für länger andauernde Knappheitssituationen sind deshalb die Reservekraftwerke wichtiger, wohingegen die Wasserkraftreserve v.a. zur Überbrückung einer kurzfristigen Knappheit im Winter oder Frühling dient. Die Wasserkraftreserve wird unter der Voraussetzung, dass fachlich nichts dagegen spricht, präferenziell abgerufen (vgl. dafür Abs. 2 Bst. d mit dem Kriterium «geringe Schadstoffemissionen und geringe Klimaauswirkungen»). Damit wird auch Artikel 9 StromVG Rechnung getragen, auf dem diese Verordnung basiert und welcher erneuerbaren Energien Vorrang gibt (Art. 9 Abs. 3 StromVG).
Die Abrufordnung wird auch unter den Reservekraftwerken deren unterschiedliches Emissionsverhalten zu berücksichtigen haben. Die bei der fossil-thermischen Herstellung von Elektrizität entstehenden Emissionen variieren stark je nach der eingesetzten Technologie. So verursacht beispielsweise die Produktion von 1 GWh Strom im besten Fall 130 kg NOx (Gasturbine mit Gas betrieben und mit SCR-Katalysator ausgerüstet). Im schlechtesten Fall hingegen muss für die gleiche Menge Strom mit Emissionen von über 9 t NOx gerechnet werden (Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen ohne SCR-Katalysator). Wenn alle Reservekraftwerke gleichzeitig laufen, bewegen sich deren Stickoxidemissionen im schlechtesten Fall in einer ähnlichen Grössenordnung wie alle anderen Quellen zusammen. Die Auswirkungen auf die Umwelt von Reservekraftwerken hängt daher nicht nur von der Einsatzdauer bzw. Strommenge, sondern in hohem Masse auch von der Reihenfolge ab, in welcher die Reservekraftwerke betrieben werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich je nach Standort und Witterung die Auswirkungen auf die Luftqualität deutlich unterscheiden können. Um die Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, priorisiert die Abrufordnung Anlagen mit tiefer Emissionsfracht.
Art. 16 Abruf
Für den Fall einer fehlenden Markträumung erfährt Artikel 16 gegenüber der Fassung, die allein die Wasserkraftreserve regelte, kaum Änderungen. Der Abruf erfolgt durch Swissgrid sowie nach wie vor ohne vorherige Freigabe durch die ElCom und geschieht im Wesentlichen nach der Abrufordnung.
Absatz 5 regelt neu den Fall eines Abrufs der Reservekraftwerke zur Aufstockung der Wasserkraftreserve. Ein solcher kann notwendig werden, wenn der Markt zwar noch räumt, es sich aber abzeichnet, dass bis Ende Winter nicht genügend Energie für die Stromversorgung vorhanden sein wird. Um den