Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur
Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
genuin neue – Reservekraftwerke entstehen, u.U. an neuen Standorten. Bei den in Artikel 12 erwähnten neuen Anlagen ist nicht beabsichtigt, dass der Bund zum Betreiber oder Produzent wird. Er würde lediglich per Auktionen Akteure suchen, die solche Anlagen erstellen und betreiben. Der Bund verfügt nicht über die verfassungsrechtliche Kompetenz, um selber am Markt als Produzent von Strom aufzutreten. Die Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft (Art. 6 Abs. 2 EnG), die sich grossmehrheitlich im Besitz der Kantone und Gemeinden befinden. Die Kantone und Gemeinden sind somit als Eigner mitverantwortlich, dass neue Kraftwerke gebaut werden. Die Energiewirtschaft hat die relevanten Massnahmen bisher allerdings nicht in Angriff genommen. Die Realisierungsdauer (Planung, Raumplanung, Bewilligung, Bau) für solche Projekte ist lang. Daher soll der Bund rasch Ausschreibungen lancieren können, damit entsprechende Projekte gestartet werden können. Hierfür fehlen indessen heute die erforderlichen formell-gesetzlichen Grundlagen. Die formell-gesetzliche Grundlage für diese Ausschreibung von neuen Kraftwerken wird der Bundesrat daher im Rahmen der Behandlung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien in die parlamentarische Beratung einbringen und so die rechtlichen Grundlagen für den Regelungsgehalt von Artikel 12 bereinigen. Konkret wird folglich eine Ausschreibung für neue Kraftwerke in dieser Verordnung vorgezogen, später aber durch die vom Bundesrat zu beantragende Regelung im StromVG (Energiereserve) abgelöst. Sie hat damit nur vorübergehenden Charakter.
Artikel 12 legt erst den ersten Schritt für solche Anlagen, bedeutet aber nicht schon deren Bau. Dafür wären dereinst die normalen Verfahren und Vorschriften einzuhalten. Erleichterungen (beim Verfahren und materiell-rechtlich), die jetzt für im Februar 2023 in Betrieb gehende Anlagen gemacht werden,
sind befristet und auf diese besagten Anlagen beschränkt und gelten nicht für neue Anlagen nach Artikel 12.
Art. 13 Teilnahme von Notstromgruppen
Notstromgruppen können ebenfalls einen wertvollen Beitrag für die Reserve leisten. Solche werden üblicherweise eingesetzt, um besonders wichtige Endverbraucher wie Spitäler, Trinkwasserpumpen oder Rechenzentren auch dann mit Strom zu versorgen, wenn das öffentliche Netz ausfällt. Es handelt sich typischerweise um Aggregate, die mit Diesel betrieben werden und eine Leistung von bis zu mehreren Tausend Kilowatt aufweisen können. Bei der Reserve gehören die Notstromgruppen bzw. ihre Betreiber zur «ergänzenden Reserve» und somit zum zweiten Reserveteil. Ähnlich wie mit den Gas- bzw. Zweistoffreservekraftwerken gab es in Vorbereitung zum Winter 2022/2023 auch mit den Inhabern und Betreibern solcher Aggregate Verhandlungen. Nebst diesem ersten Set von Betreibern, die bereits per Februar 2023 in das WResV-Regime kommen (Abs. 1), ist das Potenzial für weitere Teilnehmende vorhanden. Sie könnten später im Winter 2023 oder im nächsten Winter in die Reserve kommen (Abs. 2). Die Betreiber sollten hauptsächlich via Auktionen ermittelt werden. Wenn im konkreten Fall technisch machbar, kann eine Anlage auch nur teilweise in die Reserve kommen (Abs. 4).
Die Möglichkeit zur Verpflichtung, analog zur Wasserkraftreserve und den Reservekraftwerken, besteht auch hier (Abs. 3). Dabei besteht aber eine wichtige Ausnahme: Wenn Notstromgruppen zu militärischen oder anderen wichtigen Infrastrukturen gehören, ist ein solcher Zwang nicht zulässig. Eine freiwillige Teilnahme (via die Ausschreibungen) ist aber natürlich möglich.
Art. 14 Vereinbarung mit Betreibern von Notstromgruppen und Verfügbarkeitsentgelt
Viele der Rahmenbedingungen, die für die Wasserkraftreserve und die Gas- bzw. Zweistoffreservekraftwerke gelten, sind für die Notstromgruppen auch relevant, mitunter in leicht angepasster Form. Für die Notstromgruppen sind auch zahlreiche Vorschriften ausserhalb dieser Verordnung anwendbar, so u.a. Lärmschutznormen oder kantonale Abwärmevorgaben. Eine wichtige Grundlage für ihre Stellung in der Reserve ist die abzuschliessende Vereinbarung. Hier ist wegen der Vielzahl von Interessenten auch ein Pooling möglich, womit also mehrere Betreiber unter einer Vereinbarung zusammengefasst werden. Ein Unterschied zu den Gas- bzw. Zweistoffreservekraftwerken ist auch, dass diese strikt nicht für den Markt Strom produzieren dürfen (Art. 6 Abs. 3). Für die Notstromgruppen bleibt eine