Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur
Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
teuren auf Widerstand stösst, müsste die ElCom eine entsprechende Verfügung erlassen. Zusätzlich zur Erstattungspflicht sind Verstösse gegen die Vorgaben von Absatz 2 auch strafbar (Art. 22).
Art. 19 Kosten und Finanzierung
Abs. 1 und 2: Die Finanzierung des zweiten Reserveteils erfolgt hauptsächlich, gleich wie schon bei der Wasserkraftreserve, als Teil des Netznutzungsentgelts für das Übertragungsnetz, analog zu den Systemdienstleistungen. Mit dem zweiten Reserveteil wird zwar zusätzliche Energie ins System gebracht, dies aber nicht einfach so, sondern nur für eng definierte Knappheitssituationen. In diesen Situationen dient die Reserve inklusive ihres zweiten, neuen Teils letztlich auch der Netzstabilität. Deshalb ist die Kostenanlastung über das Netznutzungsentgelt angezeigt. Somit wird also die ganze Stromreserve schwergewichtig über das Netznutzungsentgelt (Netzebene 1) getragen. Wirtschaftlich werden somit alle Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher belastet (Art. 14 Abs. 2 StromVG), was sich übrigens gleich verhielte, wenn eine Finanzierung über den Zuschlag nach Artikel 9 Absatz 4 StromVG gewählt worden wäre. Beim Übertragungsnetz wird der Netznutzungstarif jeweils lange vor Beginn eines Kalenderjahres festgelegt. Für die Finanzierung der Reservekraftwerke ab deren Betriebsaufnahme im Februar 2023 wird die Erhöhung somit erst im Nachhinein erfolgen können. Swissgrid wird dies für das Folgejahr tun und sich entsprechend mit Deckungsdifferenzen, die hoch ausfallen dürften, behelfen müssen. Bei der Wasserkraftreserve verhält es sich im Übrigen gleich.
Zu den Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt können die (hohen) Zahlungen hinzukommen, die die Bilanzgruppen im Falle eines Abrufs leisten müssten; möglich sind sodann Einkünfte aus Konventionalstrafen. All diese Einnahmen vermischen sich in einem Topf und stehen als Ganzes zur Verfügung, um die verschiedenen Ausgaben zu bestreiten (Abs. 1), also die Vorhalte- und Verfügbarkeitsentgelte sowie die Abrufentschädigungen, die an die Betreiber zu zahlen sind. Nach Absatz 3 wird auch der Vollzugsaufwand, insbesondere jener von Swissgrid, aus dem gleichen Topf an Mitteln finanziert; die Regelung lehnt sich an jene von Artikel 35 des Energiegesetzes an.
Art. 20 Rückzahlungen an den Bund
Artikel 20 greift dem Umstand auf, dass in der Vorbereitungsphase zur WResV ab Sommer 2022 gewisse Leistungen durch den Bund vorfinanziert wurden, so die Verbringung in die Schweiz von Modulen für das Reservekraftwerk in Birr/AG. Gleiches gilt für Mietkosten. Diese verschiedenen Aufwände sollen dem Bund zurückbezahlt werden nach der gleichen Regelung (Netznutzungsentgelt), wie sie für die Zeit ab Inkrafttreten der neuen WResV für die Reservekraftwerke gilt. Die Rückzahlung soll allerdings nicht auf einen Schlag erfolgen. Da die Netztarife für 2023 beim Inkrafttreten der neuen WResV schon längst festgesetzt waren, kann eine Erhöhung erst ab 2024 einsetzen. Ausserdem ist die Last über drei Jahre zu glätten, da in der gegenwärtigen Situation mit stark gestiegenen Strompreisen zusätzliche einmalige und übermässige Belastungen der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher zu vermeiden sind. Der Dreijahreszeitraum deckt sich mit der (neuen) Befristung der WResV per Ende 2026 (vgl. Art. 26 Abs. 2). Da die Erhöhung des Netznutzungsentgelts erst ab 2024 möglich ist, wird auch die Rückzahlung an den Bund erst ab 2024 beginnen können, dies ebenfalls gestaffelt auf drei Jahre.
Die Absätze 2 und 3 regeln einen weiteren Fall, der zwar unwahrscheinlich, aber regelungsbedürftig ist. Wie erwähnt, mussten in der Vorbereitungsphase Anlagemodule in die Schweiz gebracht werden. Deren Eigner boten sich aber nicht als Betreiber eines Reservekraftwerks an, weshalb dafür ein anderer Akteur zu suchen ist. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte und die Anlagen praktisch
«brachliegen» würden, weil nicht genug rasch eine andere Verwendung ausserhalb der Reserve (in der Schweiz oder im Ausland) gefunden wird, müsste der Inhaber der Anlageteile abgegolten werden. Absatz 3 setzt inhaltlich und zeitlich den Rahmen für diese Abgeltung (Art. 38 Abs. 2 LVG) und Absatz 2 stellt klar, dass die Abgeltung auch über das Netznutzungsentgelt bezahlt würde bzw. dass ein durch den Bund geleisteter Vorschuss aus solchen Mitteln zurückerstattet werden müsste.