Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Stromversorgungssicherheit ist für die Schweiz von entscheidender Bedeutung und damit ein zentrales Anliegen des Bundesrats. Er setzt auf vier Säulen, um diese produktionsseitig zu stärken: Erstens auf den mittel- und langfristigen raschen Ausbau der inländischen erneuerbaren Energien; zweitens auf den Ausbau sicher abrufbarer und klimaneutraler Stromerzeugung im Winter; drittens auf eine strategische Energiereserve als erste Versicherungslösung ausserhalb des Marktes für den Fall ausserordentlicher Knappheitssituationen; und viertens auf die Einrichtung einer zweiten komplementären Absicherung mittels Reservekraftwerken. Die ersten drei Säulen sind im Entwurf des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 18. Juni 2021 enthalten, worüber das Parlament derzeit berät. Vor dem Hintergrund der angespannten Versorgungslage im Energiebereich hat der Bundesrat beschlossen, die dritte und vierte Säule auf dem Verordnungsweg vorzuziehen, damit diese bereits für den Winter 2022/2023 zur Verfügung stehen. Am 7. September 2022 hat er die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV; SR 734.722) als erste Versicherungslösung verabschiedet und per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Diese sieht vor, dass Speicherkraftwerksbetreiber gegen Entgelt eine bestimmte Menge Energie zurückbehalten, die bei Bedarf abgerufen werden kann. Betreffend den zweiten Reserveteil hat der Bundesrat am 17. August 2022 beschlossen, dass die Departemente für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Vertragsverhandlungen zum Einsatz von Reservekraftwerken führen können. Diese sollen ergänzend zur Wasserkraftreserve als zweite Versicherungslösung zum Einsatz kommen. In Vorbereitung sind auch Verhandlungen zum Einsatz bestehender Notstromaggregate, die auch der Teil der Reserve würden.

Die Reservekraftwerke werden mit der vorliegenden Vorlage in die Winterstromreserve integriert. Formell handelt es sich um eine Erweiterung der Verordnung zur Wasserkraftreserve (WResV), die bereits eine Totalrevision erfährt und neu den Titel «Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV)» erhält. Die Verordnung stützt sich, wie schon der erste Teil zur Wasserkraftreserve, auf Artikel 9 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG;

SR 734.7) sowie Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531). Nach Artikel 9 StromVG kann der Bundesrat Massnahmen treffen, wenn die sichere und erschwingliche Stromversorgung mittel- oder langfristig erheblich gefährdet ist. Diesen Weg hat der Bundesrat seit dem 16. Februar 2022 beschritten, als er die Reserveerrichtung eingeleitet hat. Angesichts der sich zuspitzenden Versorgungssituation wird nun auch die beschriebene Ergänzung nötig. Die Abstützung auf das LVG, wonach der Bundesrat Vorbereitungsmassnahmen treffen kann, um das System der Stromversorgung inkl. Netzstabilität mit Blick auf angespannte Situationen resilienter zu machen, stützt dieses Vorgehen zusätzlich. Auf dem LVG beruht v.a. auch die Möglichkeit, Teilnahmepflichten anzuordnen. Die Revision enthält als Fremderlassänderung eine Anpassung der CO2-Verordnung. Damit wird sichergestellt, dass die Reservekraftwerke so betrieben werden,

dass sie die CO2-Bilanz gesamthaft nicht belasten. Rein redaktionelle Folgeanpassungen sind auch in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2007 (StromVV; SR 734.71) notwendig.

Die neue WResV muss spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten können, um für den Spätwinter noch eine Wirkung entfalten zu können. Der Bundesrat hat aufgrund der Dringlichkeit beschlossen, ein abgekürztes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Verordnung ist befristet bis am 31. Dezember 2026. Sie ist eine Übergangslösung und soll sobald wie möglich durch eine Regelung im Gesetz abgelöst werden. Falls die Schweiz neue Reservekraftwerke bauen will, wäre dies ebenfalls Gegenstand einer solchen gesetzlichen Regelung. Auktionen für neue solche Kraftwerke können, falls wegen der Realisierungsdauern nötig, bereits unter der WResV möglich sein.