Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Nachfolgend werden hauptsächlich die neuen Bestimmungen zu den Reservekraftwerken kommentiert. Für die Bestimmungen zur Wasserkraftreserve wird auf die Erläuterungen vom September 2022 verwiesen, die anlässlich der ersten Fassung der WResV (nachfolgend: Erläuterungen WResV I) erstellt und publiziert wurden1. Auf Ergänzungen, die es bei Bestimmungen zur Wasserkraftreserve gegeben hat, wird nachfolgend mitunter eingegangen, aber nur in der gebotenen Kürze.

Art. 1

In Artikel 1 erfolgen einige begriffliche Anpassungen, die die Ergänzung der bisherigen Wasserkraftreserve bzw. die Integration der Reservekraftwerke in die Reserve abbilden. Beim Wort «Winter», das auch im Titel der Verordnung steht, ist von einem sehr weiten Verständnis auszugehen. Die relevante Periode kann bis in die Zeit reichen, die nach dem normalen Sprachgebrauch bereits im Frühling liegt.

Art. 2-5

Die Artikel 2-5 erfahren v.a. geringfügige textliche Anpassung gegenüber der ersten WResV-Fassung ohne inhaltliche Relevanz. Für die Ausführungen zu diesen Artikeln sei auf die «Erläuterungen

WResV I» verwiesen. In Artikel 2 wird klargestellt, dass sich die Dimensionierungsaufgabe der ElCom weiterhin auf die Wasserkraftreserve beschränkt, dass die ElCom dabei aber auch den Beitrag zu berücksichtigen hat, der mit der neuen «ergänzenden Reserve» (Art. 6 ff.) hinzukommt.

Der ElCom steht es frei, ob sie die Wasserkraftreserve von Anfang an so dimensioniert, dass diese voraussichtlich den geforderten Beitrag leisten kann, oder ob sie die Wasserkraftreserve erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich der Bedarf konkret(er) abzeichnet, mittels eines vorzeitigen Einsatzes der Reservekraftwerke aufstockt.

Art. 6 Reservekraftwerke und Notstromgruppen

Abs. 1 und 2: Die mit Gas oder anderen Energieträgern (kurzfristig ist dabei an Brennstoffe wie Erdöl zu denken) betriebenen Reservekraftwerke bilden zusammen mit den Notstromaggregaten den zweiten Teil der Winterstromreserve («ergänzende Reserve»). Die ElCom hatte in ihrem Konzept für ein Spitzenlast-Gaskraftwerk vom 30. November 2021 mit einem Szenario gearbeitet, das von einer zusätzlichen Reservekapazität von 1000 MW Leistung ausgeht. Dieser Wert bildet nun auch nach Artikel 6 die Grössenordnung für die Energie, die über die Reserveergänzung zusätzlich ins System kommen soll. Der Wert muss aber flexibel gehandhabt werden können, wobei primär an eine Erhöhung zu denken ist, wenn sich abzeichnet, dass die 1000 MW nicht ausreichend sind. Eine Erhöhung würde durch das UVEK (in Absprache mit der ElCom) festgesetzt. Materiell sind in diesem Fall die Kriterien für die Dimensionierung der Wasserkraftreserve relevant (Art. 2 Abs. 2).

Absatz 3 enthält eine zentrale Regel für die Gas- bzw. Reservekraftwerke und die Notstromgruppen. Sie dienen einzig der Reserve und produzieren keinen Strom für den Markt. Dieser Ausschluss ist klimapolitisch begründet. Zwar werden die Kraftwerke für den Fall, dass sie bei einem Reserveabruf zum Einsatz kommen, in das Emissionshandelssystem (EHS) eingebunden. Eine weitergehende Produktion für den Markt – ebenfalls unter Einbindung ins EHS – ist aber nicht gewollt und deshalb untersagt. Denkbar hingegen ist ein netzdienlicher Einsatz der Generatoren zur Spannungshaltung für Swissgrid, sofern er die Reserveverfügbarkeit nicht einschränkt (Art. 10 Abs. 3). Bei den Notstromgruppen bleibt Raum dafür, dass sie von den Betreibern für betriebliche Zwecke genutzt werden (Art. 14 Abs. 3).

1 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/73022.pdf