Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten
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Erläuterungen zur
Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
Eine nochmals andere Art von Abgeltung regelt Absatz 4. Dabei geht es um eine Zahlung wie sie z.B. laut § 20 des aargauischen Energiegesetzes zugunsten der Standortgemeinde, in der eine «grosse Energieerzeugungsanlage» gebaut wird, möglich ist. Gemeint sind in Absatz 4 nur kantonale oder kommunale Rechtsgrundlagen, die bei der Eröffnung der Vernehmlassung zu dieser Verordnung (WResV) schon bestanden haben. Die Finanzierung würde ebenfalls über das Netznutzungsentgelt von Netzebene 1 erfolgen, dies mindestens nachträglich, nach einer allfälligen Bevorschussung durch den Bund in naher Zukunft (was hiermit aber nicht präjudiziert werden soll). Auch für diesen Kostenposten wäre eine über mehrere Jahre verteilte Erhebung bzw. der Erhöhung der Netzkosten möglich.
Art. 21-23
Die Artikel 21-23 erfahren gegenüber der ersten WResV-Fassung praktische nur kleine redaktionelle Anpassungen. Erwähnenswert ist eine Ergänzung in Artikel 22: Bei der Wasserkraftreserve hatten bisher die ElCom und Swissgrid Aufgaben, wobei die Kompetenz für verbindliche Entscheide bei der El-Com liegt und nicht bei Swissgrid. Bei der nun dazukommenden «ergänzenden Reserve» kommen auch anderen Stellen (UVEK, BFE) Aufgaben und Befugnisse zu. Das wird in Artikel 22 nun relativierend angemerkt. Von Artikel 22 unberührt sind sodann die Befugnisse Bundesamts für Landesversorgung (BWL), die diesem nach dem LVG zukommen.
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
1. CO2-Verordnung vom 30. November 2012
Die Reservekraftwerke, also die mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Kraftwerke, nehmen aufgrund ihrer hohen Gesamtfeuerungswärmeleistung verpflichtend am Emissionshandelssystem (EHS) teil (Anhang 6 CO2-Verordnung; SR 641.711). Der Einbezug in den Emissionshandel stellt sicher, dass die Mehremissionen dieser Anlagen innerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) ausgeglichen werden. Anlagen, die weniger als 25'000 Tonnen CO2 ausstossen, können gemäss Artikel 41 der heutigen CO2-Verordnung eine Ausnahme vom EHS beantragen, bezahlen dann aber die CO2- Abgabe von gegenwärtig 120 Franken pro Tonne CO2. Damit die Kraftwerke so betrieben werden,
dass sie die CO2-Bilanz gesamthaft nicht belasten, soll keine Ausnahme von der Teilnahmepflicht möglich sein. Gleichzeitig mit der vorliegenden Verordnung zu den Reservekraftwerken wird deshalb die CO2-Verordnung als Fremderlassänderung angepasst. Damit bis zum Inkrafttreten keine rechtliche Lücke entsteht, verpflichten sich die Betreiber in den Verträgen, für die Anlage keine Ausnahme nach Artikel 41 CO2-Verordnung zu beantragen. Die Regelungen gelten nicht für Notstromgruppen. Deren Mehremissionen müssen daher später im Ausland kompensiert werden; entweder von den kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren oder subsidiär vom Bund, damit die Schweiz ihre internationale Verpflichtung gemäss Übereinkommen von Paris einhalten kann.
2. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008
Die Änderungen bringen eine rein redaktionelle Angleichung an die neue WResV-Terminologie.
Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse
Die bisherige WResV wird vollständig durch deren neue Fassung ersetzt.
Art. 26 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die WResV ist befristet. Die erste WResV-Fassung enthielt auch bereits eine Befristung. Die wird nun aber verlängert, da die Betreiber der Reservekraftwerke, mit denen der Bund Verhandlungen geführt hat, nicht zu einem kürzeren Betrieb als bis Ende Frühjahr 2026 bereit waren. Somit ist, auch mit Blick auf Artikel 20 Absatz 1, neu eine Befristung bis Ende 2026 angezeigt. Falls das Parlament zügig die gesetzliche Regelung zu den Reservekraftwerken verabschiedet, könnte die vorliegende Übergangsverordnung frühzeitig in eine normale Ausführungsvorverordnung zum Gesetz überführt werden.