Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

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Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

Art. 7 Erstmalige Bildung der ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und spätere Erweiterungen

Abs. 1: In einer aktiven Vorbereitungsphase parallel zur Erarbeitung der Verordnung fanden die erwähnten Verhandlungen zwischen dem Bund, vor allem vertreten durch das UVEK und das BFE, und Inhabern geeigneter Anlagen, möglichen Betreibern sowie den Kantonen statt. Nur mit einer solchen Parallelität konnte erreicht werden, dass ein erstes Set solcher Anlagen bereits im Februar 2023 für die Reserve bereit ist. Absatz 1 unterstellt dieses erste Set von Anlagen bzw. deren Betreiber dem Reserveregime der WResV. Weil Gas gerade im Winter 2022/2023 knapp sein könnte, ist wichtig, dass die Anlagen möglichst auf ZweistoffbBasis betreibbar sind (vgl. die Betriebsvorgabe in Art. 10 Abs. 1).

Die Betreiber, die im Winter 2023 unter dem Verordnungsregime der WResV in die Reserve kommen, werden fürs Erste für maximal drei Jahre, also bis Ende Frühling 2026, an der Reserve teilnehmen. Diese Begrenzung ergibt sich aus der Befristung der WResV bis Ende 2026 (Art. 26 Abs. 2) und dem Umstand, dass die Verträge per Ende Winter/Frühling und nicht per Jahresende lauten. Die Befristung bedeutet nicht, dass die Betreiber danach nicht mehr Teil der Reserve sein können. Im Gegenteil ist die weitere Teilnahme (unter einem dereinstigen gesetzlichen Regime) durchaus eine Option.

Falls es mit den Anlagen nach Absatz 1, die sofort in die Reserve kommen, nicht gelingt, den Reserveteil mit der gewünschten Kapazität auszustatten, eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, vor allem mit Blick auf die nächsten Winter, primär aber den Winter 2023/2024, zusätzliche Kraftwerke für die Reserve zu mobilisieren. Absolut im Fokus stehen dabei, wie schon bis anhin, bereits bestehende Anlagen, die rasch umgerüstet werden und für die Reserve bereitstehen könnten. Falls Aussicht auf einen wirksamen Ausschreibungswettbewerb (u.a. ausreichende Zahl von Interessenten) besteht und nicht Dringlichkeit ein anderes Vorgehen gebietet, sind Ausschreibungen durchzuführen. Absatz 3 enthält dafür mehrere Zuschlagskriterien, die Auflistung ist aber nicht als abschliessend zu verstehen.

Artikel 7 zeichnet mit den Absätzen 1 und 2 somit ein zweistufiges Bilden der ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken. Ein noch weiterer, quasi dritter Schritt wäre, wenn nach Artikel 12 eine Auktionsrunde bereits auch für neue Reservekraftwerke gemacht würde, die dann noch zu bauen wären.

Bei den Reservekraftwerken (und den Notstromgruppen [vgl. Art. 13]) sind es UVEK und BFE, die die Betreiber in die Reserve aufnehmen bzw. entsprechende Ausschreibungen durchführen. Das ist ein Unterschied zur Wasserkraftreserve, wo diese Aufgabe Swissgrid zufällt (Art. 3). Die unterschiedliche Aufgabenzuweisung rechtfertigt sich, da die Sachlage bei den verschiedenen Anlagetypen eine andere ist. Während es bei der Wasserkraft «nur» um das Vorhalten in sowieso bestehenden Anlagen geht, kommt bei den Reservekraftwerken zusätzliche Kapazität bzw. Leistung ins System. Zudem gibt es neue Auswirkungen namentlich auf die Umwelt, und die Angelegenheit ist generell einiges politischer. Deshalb wäre es unangebracht, jedenfalls in der vorübergehenden Lösung, die die WResV darstellt, die Aufgabe Swissgrid zuzuweisen (im Rahmen der dereinstigen gesetzlichen Regelung kann eine andere Lösung durchaus angezeigt sein). Auch die ElCom ist für die Aufgabe nicht passend, da dies nicht Materie für den Regulator ist und die ElCom bei der Stromreserve andere Aufgaben hat.

Mit der Aufnahme in die Reserve sind Bau- und Betriebsbewilligung nicht zugleich auch schon erteilt. Bei der Bewilligungsfähigkeit sind nicht nur technische, sondern auch umweltrechtliche und raumplanerische Vorschriften zu prüfen und entsprechende Verfahren einzuhalten, wobei für bestimmte Anlagen, die bis im Winter 2026 in der Reserve sind, einschlägige Regeln teilweise gelockert werden.

Art. 8 Verpflichtung zum Betrieb und zur Teilnahme

Analog zu einer möglichen Teilnahmepflicht bei der Wasserkraftreserve (Art. 4) muss auch bei den Reservekraftwerken eine Möglichkeit bestehen, einen Betreiber zu verpflichten. Bei Artikel 8 ist der Blickwinkel jedoch leicht anders, da mindestens die erstmalige Reservebildung nicht (wie bei der Wasserkraftreserve) via Auktionen zustande kommt. Mit Artikel 8 wird insbesondere bezweckt, für die Module, die für die Anlage in Birr/AG in die Schweiz verbracht wurden, sicherzustellen, dass ein Betreiber da ist, der die Anlage im Dienst der Stromreserve betreibt (Inbetriebnahme Februar 2023). Dafür muss