Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur

Verordnung über eine Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

Markt möglichst wenig zu verzerren, wird die zusätzliche Energie aus den Reservekraftwerken nicht am Markt verkauft, sondern der Wasserkraftreserve zugeführt. Dabei wird der Strom, der in einem Speicherkraftwerk produziert worden wäre, durch Strom aus den Reservekraftwerken ersetzt. Das Wasser bleibt im Speichersee und steht künftig der Wasserkraftreserve zur Verfügung; es darf dann nicht mehr für den Stromverkauf am Markt eingesetzt werden. Die Auswahl der Speicherseen kann entweder über eine Ausschreibung erfolgen oder behördlich festgelegt werden, ähnlich wie bei der regulären Bildung der Wasserkraftreserve. Im Vergleich zu dieser ist der Eingriff allerdings geringer, da den Wasserkraftbetreibern als Ersatz für die vorgehaltene Energie die Produktion aus den Reservekraftwerken zur Verfügung steht. Aus diesem Grund und weil unter Umständen wenig Zeit zur Verfügung steht und der Wettbewerb nicht unbedingt spielt, kann eine Vorhalteverpflichtung ohne vorherige Ausschreibung angeordnet werden. Zuständige Behörde ist die ElCom. Sie legt die vorzuhaltende Energiemenge, die Verteilung auf die verschiedenen Speicherseen und weitere Modalitäten fest.

Die Kriterien für eine solche Aufstockung der Wasserkraftreserve müssen sehr restriktiv angesetzt sein, da ansonsten die Reservekraftwerke ohne eigentliche Not laufen würden und damit geeignetere, marktbasierte Massnahmen verdrängen würden, wie beispielsweise die Reduktion von Stromverbrauch oder Investitionen in neue (erneuerbare) Stromproduktion. Der Entscheid für einen vorbeugenden Einsatz der Reservekraftwerke obliegt ebenfalls der ElCom. Diese kann sich auf Ergebnisse von Kurzfristanalysen zur Versorgungssicherheit stützen und auch Kriterien wie länger anhaltende sehr hohe Preise auf den Terminmärkten beiziehen.

Art. 17 Abrufentschädigung

Absatz 1 nennt die Abrufentschädigung, die die Betreiber individuell erhalten, je nach bei ihnen erfolgtem Abruf. Sie ist für alle Reservearten Teil der Vereinbarung mit den Anlagebetreibern (Art. 5 Abs. 2 Bst. d, Art. 9 Abs. 2 Bst. e und Art. 14 Abs. 1). Für die Wasserkraftreserve wird die Abrufentschädigung nach der Methodik berechnet, die die ElCom in den Eckwerten vorgibt (Abs. 2). Die Absätze 3 bis 6 behandeln die Abrufentschädigung für die ergänzende Reserve. Bei dieser werden mit der Abrufentschädigung die variablen Kosten der Stromproduktion vergütet. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Energieträger und die verursachten CO2-Emissionen (vgl. Art. 2 CO2-Gesetz, wo u.a. definiert ist, was Emissionsrechte sind), wie auch der Verschleiss der Anlage. Bei den Reservekraftwerken umfasst die Abrufentschädigung auch die durch einen Einsatz zusätzlich verursachten Personalkosten und die Kosten des für den Betrieb benötigen Wassers. Zudem wird bei den Reservekraftwerken für den Bereitschaftsbetrieb eine Tagespauschale vergütet, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Einsatz kommt oder nicht. Dort, wo es zur Berechnung standardisierte Parameter

braucht, werden diese durch die ElCom festgelegt. Sie kann zudem auch Parameter festlegen, um übermässige Gewinne zu begrenzen.

Art 18 Aufgeld bei einem Abruf und Weiterverkauf der Energie

Für die Bilanzgruppen soll ein Abruf der Reserve unattraktiv sein, da die Reserve ja nicht dazu da ist, Situationen zu überbrücken, die der Markt noch meistern kann. Deshalb werden – bereits mit der Wasserkraftreserve – deutliche negative finanzielle Anreize gesetzt (Abs. 1). Damit der Zweck der Reserve nicht untergraben wird, wird zudem (ebenfalls wie seit dem Start der Wasserkraftreserve) ein Arbitrageverbot (kein Weiterverkauf mit Gewinn) und ein Verbot eines Verkaufs ins Ausland stipuliert (Abs. 2). Für weitere Ausführungen zu den ersten beiden Absätzen sei auf die «Erläuterungen

WResV I» verwiesen. Daran anknüpfend wird in Absatz 3 neu auch geregelt, dass Gewinne abgegeben werden müssen, wenn sie durch Missachtung der Regeln nach Absatz 2 erzielt wurden. Eine solche Erstattungspflicht deckt sich z.B. mit Artikel 41 LVG, wo vorgesehen ist, dass unzulässig erlangte Vermögenswerte abzugeben sind. Art. 41 LVG ist einschlägig, da sich die Stromreserve nebst Artikel 9 StromVG auch auf das LVG stützt (Vorbereitungsmassnahme). Bei einem Verkauf ins Ausland greift die gleiche Rückerstattungspflicht. Es wird in einem solchen Fall zu errechnen sein, von welchem Gewinn auszugehen ist. Falls Swissgrid bei der Anwendung von Absatz 3 bei den fehlbaren Ak-