Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten

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samtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur. Gemäss Praxis des Bundesrats müssen sich alle relevanten Tarifpartner auf diese einigen. Betreffend Taxpunktwerte gibt es keine spezifischen Vorgaben, d. h. diese können national oder kantonal von Versicherern oder deren Verbänden und einzelnen oder mehreren Leistungserbringern oder deren Verbänden vereinbart werden. Das Gesetz lässt diesbezüglich ausdrücklich Tarifverträge zwischen einzelnen Leistungserbringern und Versicherern zu, wobei es sich um zugelassene beziehungsweise die Zulassungsbedingungen erfüllende Leistungserbringer handeln muss.

Was die Gesetzmässigkeit von Tarifverträgen betrifft, müssen bei der Tarifierung die Tarifpartner auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife achten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Die Tarifpartner müssen eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherstellen (Art 43 Abs. 6 KVG). Die Tarifverträge müssen daher dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen (Art. 46 Abs. 4 KVG). Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV).

Das EDI bleibt für den Erlass der AL zuständig. Das heisst, es setzt weiterhin nach Anhören der zuständigen Kommission und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6 fest, welche Analysen von der OKP übernommen werden müssen. Das Verfahren zur Aufnahme oder Änderung der Analysen der AL bleibt de facto unverändert. Die Motion stellt klar, dass nur die Kompetenz zum Verhandeln des Tarifs der Analysen an die Tarifpartner übertragen wird. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bezeichnung von medizinischen Leistungen in der OKP bleiben davon unberührt. Die Kompetenz zur Bezeichnung der Leistungen zu Lasten der OKP liegt bekanntlich beim Bund und soll hier nicht geändert werden.

3.2 Angemessenheit der vorgeschlagenen Massnahmen

Das Verhandeln des AL-Tarifs durch die Tarifpartner obliegt den Leistungserbringern und den Versicherern oder deren Verbänden. Die Gesetzesänderung führt zu neuen Aufgaben für die Akteure des Gesundheitssystems. Die finanziellen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Aufgrund des zu erwartenden Mehraufwands ist für die Tarifpartner jedoch mit einem zusätzlichen Bedarf an Personalressourcen zu rechnen.

Die Gesetzesänderung bringt zudem neue Aufgaben für die Behörden mit sich, die den Tarifvertrag genehmigen müssen. Bei schweizweitem Geltungsbereich oder wenn es sich um einen Einzelleistungstarif handelt, stellt der Bundesrat die Genehmigungsbehörde dar, andernfalls die zuständige Kantonsregierung. Können sich die Tarifpartner nicht auf einen Tarif einigen, so ist die zuständige Behörde zum subsidiären Eingreifen befugt resp. verpflichtet. Kommt zwischen den Tarifpartnern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung den Tarif fest oder, wenn es sich um einen Einzelleistungstarif handelt, der eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur erfordert, so legt der Bundesrat diese subsidiär fest. Daher ist davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung zu einem zusätzlichen Bedarf an Personalressourcen führen sowie aufgrund der Vielzahl der Tarifpartner zudem zu einem Mehraufwand für den Bund führen könnte. Je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage muss der Bedarf an personellen Ressourcen im Rahmen der Inkraftsetzung geprüft werden.

Angesichts der in der letzten Zeit vermehrt aufgetretenen Blockaden in den Tarifverhandlungen, die regelmässig ein subsidiäres Eingreifen der Behörden erforderlich ma-