Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Zielesetzung

Mit der Annahme der Motion 17.3969 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S)1 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2 so zu ändern, dass die Tarife der von Laboratorien durchgeführten Analysen künftig – analog zum Tarifsystem für ambulante ärztliche Leistungen oder physiotherapeutische Leistungen – durch die Tarifpartner vereinbart werden. In Erfüllung dieses Auftrags eröffnet der Bundesrat die Vernehmlassung zum Entwurf der Änderung des KVG.

Aktuell erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Liste der Analysen mit Tarif. In der Analysenliste (AL) sind alle Laboranalysen im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen aufgeführt, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 19953. Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) berät das EDI bei der Erstellung der Analysenliste (Art. 37a Bst. b und Art. 37f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV]4).

Zur Unterstützung der Motion wurden verschiedene Argumente vorgebracht: Das 10- bis 12-monatige Verfahren zur Aufnahme neuer Analysen mit Tarif wird als zu lange und als innovationshemmend erachtet. Wenn die Tarife von den Tarifpartnern verhandelt würden, würde dies das Verfahren beschleunigen und die Durchführung innovativer Laboranalysen ermöglichen. Zudem würde ein rascheres Verfahren den Anstieg der Gesundheitskosten bremsen, da Mehrfachtherapien und falsche Therapien vermieden werden können. Und schliesslich wird der Übergang von einem behördlich festgelegten Tarif zu einem von den Tarifpartnern ausgehandelten Tarif als neuer Schritt in Richtung eines einheitlichen Tarif- und Preisbildungssystems im Gesundheitswesen gesehen.

Der Bundesrat hat sich bisher gegen die Tarifgestaltung der Analysen zulasten der OKP durch die Tarifpartner ausgesprochen, beispielsweise in seinen Stellungnahmen zu den zurückgezogenen und erledigten Motionen Kuprecht 16.3487 («Innovationshemmende und rechtsstaatlich fragwürdige Tarife verändern. Einführung der Vertragsfreiheit bei den Labortarifen»)5 und Hess 16.3193 («KVG. Innovation und Transparenz bei den Tarifen fördern»)6. Er ruft in Erinnerung, dass die Tarifpartner bereits heute Tarife unter dem Amtstarif vorsehen können, dass diese Möglichkeit bisher aber nicht genutzt wurde. Ausserdem seien die verschiedenen Interessengruppen in der Kommission einbezogen, welche das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen zulasten der OKP berät.

Nach Ansicht des Bundesrates würde die Übertragung der Tarifverhandlung an die Tarifpartner zudem bedeuten, dass die Versicherer Verhandlungen mit einer Grosszahl

1Vgl. www.parlament.ch > 17.3969.

2 SR 832.10

3 SR 832.112.31

4 SR 832.102

5 Vgl. www.parlament.ch > 16.3487.

6 Vgl. www.parlament.ch > 16.3193. 4/19