Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten
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der Tarif nach den Artikeln 46 KVG und 48 KVG festgesetzt werden kann, gestrichen. Diese Bestimmung ermächtigt das EDI, Ausnahmen von den behördlich festgelegten Tarifen für gewisse Analysen zu bestimmen, um diese in Tarifverträgen von den Tarifpartnern vereinbaren zu lassen. Mit dem Wechsel des Amtstarifs auf den Vertragstarif wird diese Bestimmung obsolet, da nun sämtliche Tarife der Analysen von den Tarifpartnern ausgehandelt werden können.
5 Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Änderung geht die Kompetenz zur Festlegung des Tarifs der AL an die Tarifpartner. Die Förderung der Tarifautonomie ist grundsätzlich zu begrüssen und stellt das Fundament der tarifrechtlichen Grundsätze des KVG dar. Sie funktioniert allerdings nur, wenn die Tarifpartner ihre Rolle wahrnehmen und ihre Eigeninteressen dem Gesamtinteresse eines effizienten und bezahlbaren Gesundheitswesens unterordnen. Die Tatsache, dass auf Seiten der Leistungserbringer verschiedene Arten von Laboratorien vereint sind, dürften die Verhandlungen anspruchsvoll gestalten. Zudem ist es so, dass auch auf Versichererseite mehrere Verbände und/oder Einkaufsgemeinschaften als Verhandlungspartner auftreten. Insbesondere für die Vereinbarung einer gesamtschweizerischen Einzelleistungstarifstruktur, die von allen relevanten Tarifpartnern zu vereinbaren ist, stellt diese Konstellation eine grosse Herausforderung dar. Die Tarifpartner sind zudem je nach Tarifwerk gefordert, mindestens zwei Mal im Jahr die Entscheide des EDI nachzuvollziehen und eine Tarifierung für die neuen Analysen zu vereinbaren.
Es darf deshalb bezweifelt werden, ob die angestrebte Gesetzesänderung tatsächlich zu einer schnelleren und effektiveren Vergütung von Analysen und damit zu einer Senkung der Kosten im Gesundheitswesen beitragen kann.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Änderung von Art. 52 KVG behält insbesondere die Zuständigkeit des Bundes für die Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von Analysen sowie für die Erstellung der Liste der von der OKP zu übernehmenden Analysen bei. Somit wird für den Bund der Aufwand nicht geringer, als wenn er mit der Prüfung der Analyse auch den Tarif festsetzt.
Je nach vereinbarter Tarifart würde der Bund eine wichtige Rolle wahrnehmen. Wird beschlossen, einen Einzelleistungstarif beizubehalten, käme dem Bund die Rolle der Genehmigungsbehörde zu. Damit wäre es Aufgabe des Bundes zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 59c KVV).
Blockaden bei Tarifverhandlungen tauchten in der Vergangenheit mehrfach auf und sind in der Tendenz zunehmend. Sie sind auch im Bereich der Analysenliste nicht auszuschliessen. Können sich die Tarifpartner nicht auf eine Einzelleistungstarifstruktur einigen, so muss der Bundesrat diese subsidiär festlegen.
Aus diesen Gründen kann mit einer gewissen Mehrbelastung für den Bund gerechnet werden, was zu mehr Personalressourcen führen könnte. Der Bedarf an personellen Ressourcen muss je nach Ausgang der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage im Rahmen der Inkraftsetzung geprüft werden.