Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten

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chen, stellt sich die Frage, ob der mit der Überweisung der Motion angestrebte Systemwechsel das richtige Mittel ist, um eine schnellere Vergütung von innovativen Laboranalysen zu erreichen.

3.3 Umsetzung

Die Vorlage führt zur Aufhebung von Artikel 28 Absatz 3 KLV, der auf Artikel 52 Absatz 3 KVG verweist und die Festsetzung bestimmter in ärztlichen Praxislaboratorien vorgenommenen Analysen nach den Artikeln 46 und 48 KVG betrifft. Mit dem vorliegenden Vorschlag, dass alle Tarife der AL-Analysen von den Tarifpartnern ausgehandelt werden, wäre Artikel 28 Absatz 3 KLV obsolet. Eine weitere Präzisierung auf Verordnungsebene ist nicht erforderlich.

Mit der Übergangsbestimmung erhält das EDI zudem die Kompetenz, die Tarife der AL noch während drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung zu erlassen. Während dieser dreijährigen Frist wenden die Leistungserbringer und Versicherer die vom EDI erlassene AL mit Tarif an und zwar so lange, bis durch die zuständigen Behörden genehmigte Tarifverträge zwischen den betreffenden Parteien in Kraft treten. Absatz 2 bestimmt, dass der Wechsel von vom EDI festgesetzten Tarifen zu Tarifverträgen keine Mehrkosten verursachen darf.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

Die Analysenliste enthält bisher nebst der Bezeichnung der Analysen auch die dazugehörigen Einzelleistungstarife, d. h. die Taxpunkte pro Analyse bzw. Leistung und einen gesamtschweizerisch einheitlichen Taxpunktwert (aktuell 1 Franken). Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG wird dahingehend angepasst, dass der Satzteil «mit Tarif» gestrichen wird. Somit ist das EDI noch zum Erlass der Liste der Analysen, die Pflichtleistung der OKP sind, befugt, kann aber deren Tarif künftig nicht mehr bestimmen. Die Festlegung des Tarifs erfolgt künftig nach dem Primat der Tarifautonomie, indem Versicherer und Leistungserbringer den Tarif in Verträgen vereinbaren (Art. 43 Abs. 4 KVG). Durch die Anpassung von Artikel 52 Absatz 1 KVG bestimmt der Bundesrat den Tarif der einzelnen Analysen – auch denjenigen des Kapitels «Schnelle Analysen» - nicht mehr. Ebenso wie alle anderen Analysen wären somit der Tarif für die Schnellen Analysen Teil der Verhandlungsmasse.

Damit werden zukünftig für den Erlass der Liste der Analysen und für die Ausarbeitung des Tarifs unterschiedliche Zuständigkeiten gelten.

Art. 52 Abs. 3

Die Bestimmung wird angepasst, indem bei der Aufzählung die Analysen gestrichen werden, weil das EDI nicht mehr für die Festlegung des Tarifs zuständig ist. Damit fallen die Tarife für die Analysen unter die normalen Bestimmungen des Tarifschutzes, wonach sich Leistungserbringer an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife halten müssen und für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen dürfen (Art. 44 Abs. 1 KVG).

Ausserdem wird der zweite Satz von Artikel 52 Absatz 3 KVG, wonach das EDI die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die 13/19