Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken-versicherung (KVG) soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des In-

nern (EDI) zur Festsetzung des Tarifs der Analysenliste (AL) aufgehoben werden.

Analog zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen oder physiotherapeu-

tische Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln.

Ausgangslage

Die vorgeschlagene KVG-Änderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Motion 17.3969 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK S), die der Ständerat am 29. November 2017 und der Nationalrat am 19. September 2018 angenommen haben Die Motion sieht vor, die Kompetenz zur direkten Tarifverhandlung an die Tarifpartner zu übertragen, um das Verfahren zur Aufnahme in die AL zu beschleunigen und innovative Laboranalysen zu ermöglichen. Der Bundesrat hat gegenüber der Motion eine ablehnende Haltung, da er den geltenden Gesetzesrahmen als ausreichend erachtet. Zudem zeigen seiner Ansicht nach vermehrt aufgetretene Blockaden bei Tarifverhandlungen, dass die Tarifautonomie keine raschere Anpassung der AL erlauben würde.

Inhalt der Vorlage

Mit der Anpassung von Artikel 52 KVG soll die Kompetenz zum Verhandeln des AL-Tarifs an die Tarifpartner übertragen werden. Die AL ist eine abschliessende, verpflichtende Liste der Analysen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie gilt ausschliesslich für ambulante Behandlungen; bei Spitalaufenthalten sind die Analysen in der Regel in den vereinbarten Pauschalen enthalten (Art. 49 KVG). Aktuell ist es Aufgabe des EDI, eine Liste der Analysen mit Tarif zu erlassen. Die AL ist integrierender Bestandteil der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); sie bildet deren Anhang 3. Jede Änderung der AL erfordert eine Anpassung der KLV. Bei Entscheiden über Änderungen der KLV zieht das EDI eine beratende Kommission hinzu, die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK). Diese prüft, ob die Analyse den gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) entspricht und gibt eine Empfehlung in diesem Sinne ab. Derzeit ist der Tarif für die Analysen als gesamtschweizerischer Einzelleistungstarif konzipiert, der vom EDI erlassen wird. Für jede Analyse wird eine maximale Anzahl an Taxpunkten festgelegt, den das Labor zulasten der OKP in Rechnung stellen darf. Aktuell gilt für alle Positionen ein gesamtschweizerisch einheitlicher Taxpunktwert von 1 Franken.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Kompetenz zum Verhandeln des Tarifs der AL an die Tarifpartner übertragen werden. Das KVG verlangt keine bestimmte Tarifart für die Vergütung ambulanter Leistungen. Die Aufzählung möglicher Tarifarten in Artikel 43 Absatz 2 KVG ist nicht abschliessend; es sind auch andere Tarifarten möglich. Es ist den Tarifpartnern überlassen, die Tarifart innerhalb der geltenden Gesetzesbestimmungen festzulegen (Art. 43 und 47 KVG).

Der Bundesrat hat sich bisher gegen die Tarifgestaltung der Analysen zulasten der OKP durch die Tarifpartner ausgesprochen. Angesichts der grossen Anzahl Tarifpartner zweifelt der Bundesrat, dass die angestrebten Motionsziele, d. h. die Vereinheitlichung der Tarife gemäss KVG und die rasche Anpassung der Tarife, mit der Kompetenzübertragung erreicht werden können.