Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/64: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; Verhandlung der Tarife der Analysenliste · 19 Seiten
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sind, festgelegt werden. In den hier ausgewählten Ländern ist die Versorgung teils privat und teils öffentlich und in der Regel garantieren verschiedene Versicherer die Kostenübernahme. In manchen Fällen wird die Gesundheitsversorgung weitgehend durch Sozialbeiträge finanziert. Diese Systeme unterscheiden sich insbesondere von universellen Gesundheitssystemen, in denen die Versorgung hauptsächlich staatlich organisiert und durch Steuern finanziert wird (z. B. Grossbritannien, Norwegen, Schweden usw.). Letztere wurden in diesem Vergleich nicht berücksichtigt.
In Deutschland sind die Laboranalysen, die von der obligatorischen Krankenversicherung (GVK – gesetzliche Krankenversicherung) übernommen werden, in Kapitel 32 der öffentlichen Nomenklatur (EBM – Einheitlicher Bewertungsmassstab)13 aufgeführt. Für Analysen von Privatversicherten (PKV – private Krankenversicherung) welche 10 Prozent aller Versicherten14 ausmachen gilt eine andere Nomenklatur. Das deutsche System basiert auf dem Grundsatz der Autonomie in der Gesundheitsversorgung: Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Aufgaben werden vom Staat vorgegeben, die Leistungserbringer, Versicherer und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler organisieren sich und stellen die Gesundheitsversorgung sicher. Vor diesem Hintergrund einigen sich die Dachverbände – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband (GKV-SV) – auf die Vereinheitlichung des EBM.
In den Niederlanden werden die Leistungen durch die niederländische Gesundheitsbehörde (NZa – Nederlandse Zorgautoriteit)15 festgesetzt. Die NZa ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan, das direkt dem Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport unterstellt ist.16 Sie beaufsichtigt die Gesundheitsmärkte und stellt sicher, dass Leistungserbringer und Versicherer die Vorschriften beachten und die Versorgung allgemein zugänglich ist. Für bestimmte Leistungen setzt die NZa gestützt auf Kostenerhebungen17 Maximaltarife fest. Dabei handelt es sich um regulierte Tarife. Es existieren auch «freie» Leistungen, die mittels vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringen ausgehandelt werden können. Die Laboranalysen fallen unter diese Kategorie, für welche die NZa keine Kostenerhebungen durchführt und grundsätzlich keine Obergrenze festsetzt.
In Österreich schliesst die grösste Krankenversicherung (ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse) mit jedem Labor einzeln Verträge ab. Zwei weitere Versicherungsanstalten, die BVA (insbesondere für die Beamtinnen und Beamten) und die SVS (für Selbstständigerwerbende), handeln die Labortarife selbstständig aus. Voraussetzungen für einen Vertrag mit der ÖGK sind eine Errichtungs- und eine Betriebsbewilligung, die von der zuständigen Landesregierung erteilt wurden. Die Labors legen der ÖGK ihre Leistungen vor. Diese schliesst entsprechend den Bedürfnissen der Bundesländer (z. B. Bevölkerungsstruktur und -dichte, Erreichbarkeit) Verträge mit den Labors ab.18
In Belgien liegt die obligatorische Krankenversicherung in der Zuständigkeit des Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI). Das INAMI ist eine öffentliche Einrichtung der sozialen Sicherheit, die dem Sozialminister unterstellt ist. Es erarbeitet die
13 www.kbv.de > Kassenärztliche Bundesvereinigung > Startseite > Service > Rechtsquellen > Einheitlicher Bewertungsmassstab (EBM).
14 www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Studien & Analysen > Coûts des analyses médicales une comparaison internationale.
15 www.nza.nl > Nederlanse Zorgautoriteit > NZa Role and Duties: What the Dutch Healthcare Authority (MZa) does in brief.
16 www.nza.nl > Nederlanse Zorgautoriteit > Strategy of the Dutch Healthcare Authority: Creating and monitoring properly functioning healthcare markets.
17 www.h4i.nl > Network Healthcare for internationals > Home > Health Insurance and cost > Cost of healthcare \ How costs are determined.
18 www.gesundheitskasse.at > Österreichische Gesundheitskasse > Startseite > Gruppe: Vertragspartner > Berufsgruppen > Ärzte > Institute > Medizinische Labordiagnostik. 7/19