Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

anzupassen. Damit sollen vorteilhafte Rahmenbedingungen geschaffen werden mit dem Ziel, die Umstellung auf fossilfrei angetriebene Nutzfahrzeuge nicht regulatorisch zu hemmen, sondern eher zu fördern.

In einem ersten Schritt schlägt der Bundesrat mit der «Botschaft zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024» vom 16.09.2022 vor, elektrisch betriebene schwere Nutzfahrzeuge bis 2030 von der LSVA zu befreien8. Die Umsetzung der Motion 19.4381 erfordert darüber hinaus eine konzeptionelle Weiterentwicklung der Bemessung und Tarifierung der LSVA, was wiederum mit einer umfassenden Revision des Schwerverkehrsabgabegesetzes SVAG9 und der einschlägigen Bestimmungen des Landverkehrsabkommens10 verbunden ist. Diese Rechtsanpassungen sind Gegenstand einer separaten Vorlage. Im Verlagerungsbericht 2021 hat der Bundesrat hierzu die zentralen Stossrichtungen bereits dargelegt.11 Die Bemessung der LSVA soll weiterhin nach zurückgelegter Fahrdistanz, dem zulässigen Höchstgewicht und der Schadstoffkategorie der Fahrzeuge erfolgen. Die im Landverkehrsabkommen enthaltenen Höchstsätze der LSVA sollen weiterhin Gültigkeit behalten. Jedoch soll ein sukzessiver Ersatz der Bemessung der LSVA nach EURO-Kategorie durch eine Ausrichtung nach Schadstoff- und Treibhausgasausstoss erfolgen.

1.1.3 Totalrevision des Gütertransportgesetzes 2016 und ihre Wirkungen

Mit der Vorlage Totalrevision des Gütertransportgesetzes GüTG12, die das Parlament 2014 behandelte13 und die 2016 in Kraft trat, erfolgte eine umfassende Überprüfung und Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Güterverkehr. Im Mittelpunkt der Vorlage stand die Klärung und Präzisierung der Rollen von Staat und Branchenakteuren auf den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette des Güterverkehrs. Ebenso wurde eine Fokussierung und Modifikation des Förderinstrumentariums für den Schienengüterverkehr vorgenommen. Kernpunkte der Totalrevision waren:

 Stärkung planerischer und raumplanerischer Anliegen des Schienengüterverkehrs mit den Instrumenten «Konzept für den Gütertransport auf der Schiene» (Art 3 GüTG) sowie Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne (Art. 9b Eisenbahngesetz14 (EBG));

 Bestehende Finanzierungsinstrumente (Investitionsbeiträge für Anschlussgleise, KV-Umschlagsanlagen) wurden modifiziert. Als neuer Fördertatbestand wurden Investitionsbeiträge für technischen Neuerungen möglich. Auf der anderen Seite erfolgte ein weitgehender Verzicht auf Betriebsabgeltungen für Angebote im Schienengüterverkehr in der Fläche.

 Stärkung der Branchenakteure des Schienengüterverkehrs durch Partizipation an der Planung für die Entwicklung der Bahninfrastruktur (Begleitgruppe zur Entwicklung des Schienengüterverkehrs) sowie bei der Abstimmung und Priorisierung von technischen Neuerungen (Expertengremium technische Neuerungen);

 Stärkung der unternehmerischen Verantwortung der Schienengüterverkehrsunternehmen (insbesondere durch den Verzicht auf Betriebsabgeltungen).

Das mit der Totalrevision des Gütertransportgesetzes festgelegte Instrumentarium erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der geltenden Ziele und Grundsätze des GüTG. Es hat allerdings bis heute keine Impulse für eine umfassendere Nutzung des Schienengüterverkehrs und einen anhaltend höheren Marktanteil der Schiene gesetzt.

Die mit der Totalrevision des Gütertransportgesetzes erfolgte Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen hat viele wichtige Impulse gesetzt. Insbesondere wurde im Bereich der Infrastrukturplanung und Raumplanung mehr Planungssicherheit für unternehmerische Aktivitäten im Schienengüterverkehr geschaffen. Eine Stabilisierung und Aktivitäten zur Ausschöpfung von Verlagerungspotenzialen bzw. zur Erhöhung der Marktanteile der Schiene konnten mit der Totalrevision jedoch nicht initiiert werden.

8Klimapolitik: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz - UVEK (admin.ch)

9 SR 641.81

10 SR 0.740.72

11https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/verlagerung/verlagerungsbericht-2021.pdf.download.pdf/Verlagerungsbericht%202021.pdf

12SR 742.41

13Vgl. 14.036 | Gütertransportgesetz. Totalrevision | Geschäft | Das Schweizer Parlament

14 SR 742.101

11/97 BAV-D-CC8A3401/803