Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Aufgrund der Tatsache, dass die direkt an die Kantone adressierten Festlegungen des Konzepts bis anhin nur zögerlich in die Richtplanungen der Kantone Eingang gefunden haben, soll in den Gesetzesbestimmungen zum Konzept in Art. 3 GüTG nochmals ausdrücklich auf diese Verpflichtung der Kantone hingewiesen werden.

Die konkreten Arbeiten zur Überarbeitung des Konzepts werden aufgenommen, wenn die massgeblichen Entscheidungen zur Frage, ob der EWLV aufrechterhalten werden soll bzw. in welche Richtung das Netzwerkangebot weiterentwickelt wird, gefallen sind.

Stärkere Verpflichtung der Kantone für den Güterverkehr in der Verkehrs- und Raumplanung

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass im GüTG präzisiert wird, wie die Kantone aus dem GüTG erwachsende Verpflichtungen umzusetzen haben. Von Seiten der Verladerschaft und Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht die Erwartung, dass hier die Kantone weitere Anstrengungen unternehmen. Dies betrifft die folgenden Sachverhalte:

Standorte für KV-Umschlagsanlagen: Die Kantone berücksichtigen den im Konzept für den Güter-

transport auf der Schiene ausgewiesenen Bedarfs an zusätzlichen Umschlagskapazitäten in der kantonalen Richtplanung, evaluieren die hierfür geeigneten Standorte und weisen diese in den Richtplänen aus.

Standorte für multimodale Umschlagsplattformen: Die Kantone evaluieren auf der Basis der Aus-

sagen des Sachplans Verkehr Programmteil die geeigneten Standorte und weisen diese in den Richtplänen aus. Sie berücksichtigen dabei die Konkretisierungen im Konzept für den Gütertransport auf der Schiene (sobald vorliegend). In den Agglomerationen ist hierfür die Thematik der Umsetzung von City-Logistik-Konzepten in geeigneter Weise aufzunehmen. Zudem kann diese Frage im Rahmen der im Sachplan Verkehr, Teil Programm vorgesehenen Handlungsraumgespräche mit den Kantonen, Städten und Gemeinden angegangen werden.

Erschliessung von Industrie- und Gewerbezonen mit Anschlussgleisen: Kantone und Gemeinden

haben bereits heute gemäss Art. 12 GüTG die gesetzliche Pflicht, mit Massnahmen der Raumplanung dafür zu sorgen, dass die Industrie- und Gewerbezonen soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar mit Anschlussgleisen erschlossen werden. Es ist offen, ob und wie diese Verpflichtung durch die Kantone umgesetzt wird. Daher wird neu festgelegt, dass die Kantone diese Massnahmen in den Richtplänen festlegen. Sie sind so auch verbindlich für die Nutzungsplanung der Gemeinden. Zur Klärung der Machbarkeit und Tragbarkeit sollen durch die Kantone idealerweise auch Vorgaben zur Unterstützung der Gemeinden erarbeitet werden.

4.2.7 Stärkung der Rheinschifffahrt im Rahmen multimodaler Transportketten

Gemäss der Motion Herzog 20.3286 soll geprüft werden, ob der Bund für die erforderliche Bereitstellung der verschiedenen für den Gütertransport und -umschlag erforderlichen Hafeninfrastrukturen eine finanzielle Unterstützung leisten soll. Diese Fragestellung ist im Rahmen der Vorlage im umfassenden Kontext der zukünftigen Ausrichtung des Güterverkehrs zu stellen. Die Güterversorgung über den Rhein ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Auch bietet der Rhein die Möglichkeit von zu Strasse und Schiene redundanten und zugleich kostengünstigen und umweltfreundlichen Transportangeboten. Daher soll es Ziel des Bundes sein, über die Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen auf die Verfügbarkeit der für den Gütertransport auf dem Rhein und die Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern erforderlichen Infrastrukturen und Anlagen Einfluss nehmen zu können.

4.2.7.1 Ziel der Massnahme: Sicherung und Stärkung der Hafeninfrastruktur zur Einbindung der Rheinschifffahrt in multimodale Transportketten

Ziel dieser Massnahme ist die Sicherung der Schweizerischen Rheinhäfen als Gütertransportinfrastruktur von nationaler Bedeutung sowie die koordinierte Weiterentwicklung dieser Infrastrukturen entsprechend den Bedürfnissen der verladenden Wirtschaft und zur nachhaltigen Sicherung der Landesversorgung.

64/97 BAV-D-CC8A3401/803