Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Diese Unternehmensstruktur mit einer Hafeninfrastruktur AG kann wie folgt dargestellt werden. Der Bedarf der Steuerung durch den Bund konzentriert sich auf die Hafeninfrastruktur Schweiz AG. Die Hafenbahnen werden bereits heute über Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 51 EBG gesteuert und finanziert.

SRH

Anstalt öffentlichen Rechts

Eigentum: Kanton BS und BL

Entwicklung, Bewirtschaftung und Vermarktung der Hafenge-

biete (Areal-, Immobilienbewirtschaftung, usw.), hoheitliche

Aufgaben (u.a. Schifffahrtspolizei, Schiffsregister)

Hafeninfrastruktur Schweiz AG Hafenbahn Schweiz AG

(Infrastrukturbetrieb, -unterhalt: Quai, Becken,

Strassen, Entsorgung, Versorgung, Verkehrs-

zentrale (RVZ), etc.) 100% Tochter der SRH

Die dargestellte Unternehmensstruktur ist bereits in der gemeinsamen Absichtserklärung zur Weiterentwicklung der Schweizerischen Rheinhäfen skizziert. Die Eignerkantone und die SRH selbst befürworten diese organisatorische Anpassung. Sie soll voraussichtlich in die durch Neustrukturierung der Anlagen im Hafen Basel-Kleinhüningen (Klybeck und Westquai) erforderliche Anpassung des sog. «Rheinhafen-Vertrags zwischen den beiden Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt»72 einfliessen.

Die Schweizerischen Rheinhäfen sollen hierauf aufbauend weiterhin nach dem sogenannten «Landlord-Prinzip» betrieben werden: Dies bedeutet, dass einerseits das Infrastrukturmanagement (u.a. Strassen, Hafenbahn, Quaianlagen, Liegestellen und Steiger) durch die SRH verantwortet werden und andererseits Transport, Lagerung, Umschlag und Produktion von privaten Baurechtsnehmern wahrgenommen werden. Die SRH bewirtschaften die Parzellen im Baurecht und treten für die Eignerkantone als Baurechtsgeber auf. Die privaten Baurechtsnehmer entschädigen die SRH in Form von Baurechtszinsen und Abgaben auf den umgeschlagenen Gütern. Auch an diesem Prinzip soll festgehalten werden.

4.2.7.2 Vorgeschlagene Massnahme: Steuerung über eine Leistungsvereinbarung mit der Be-

treiberin der Rheinhafeninfrastruktur

Zur Steuerung der Entwicklung der Hafeninfrastrukturen für den Gütertransport sieht der Bundesrat das Instrument einer Leistungsvereinbarung mit der Betreiberin der Rheinhafeninfrastruktur (in Gestalt der zukünftigen «Hafeninfrastruktur Schweiz AG») als neue verkehrspolitische Massnahme vor.

Mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung kann der Bund direkten Einfluss auf die Leistungen einer Hafeninfrastruktur nehmen. Zudem kann jeweils nach Ablauf der Leistungsperiode eine rollende Beurteilung der erforderlichen Entwicklung und der nötigen Leistungen vorgenommen werden. In eine solche LV könnten auch Aspekte der Landesversorgung einfliessen.

72 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»); vgl. SG 955.400 - Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») - Kanton Basel Stadt - Erlass-Sammlung (bs.ch); 66/97 BAV-D-CC8A3401/803