Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Klärung der Inhalte des sog. «Rheinhafen-Vertrags» der Eignerkantone: Das Instrument einer
Leistungsvereinbarung zwischen Hafeninfrastrukturbetreiber und Bund wird von den heutigen Eignern der Rheinhäfen und den SRH begrüsst. Die Kantone verzichten jedoch auf eine Steuerung mittels Leistungsvereinbarung. In der anstehenden Revision des Rheinhafen-Vertrages zwischen den Kantonen soll definiert werden, dass die Vorgaben / Steuerung der Hafeninfrastrukturbetreiberin durch die SRH als Muttergesellschaft erfolgt, welche wiederum über die Festlegung von Eignerzielen geführt wird. Auf diesem Weg bringen die Kantone ihre Interessen in die Bestimmung des Leistungsumfangs und die Offertstellung durch die Hafeninfrastrukturbetreiberin ein. Dies bedingt die Klärung der Inhalte des zukünftigen Staatsvertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und den SRH.
Auftrag zur Erarbeitung und Aushandlung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung an das BAV:
Das Instrument der Leistungsvereinbarung mit der Hafeninfrastrukturbetreiberin soll als «kann»- Bestimmung in das GüTG aufgenommen werden. Wird dieses Instrument vom Parlament gutgeheissen, ergeht der Auftrag an das BAV, den Entwurf für eine entsprechende erste Leistungsvereinbarung mit der Hafeninfrastrukturbetreiberin auszuhandeln und den damit verbundenen Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Zahlungsrahmen zusammen mit einer der periodisch, alle vier Jahre zu erarbeitenden Botschaften zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur vorzulegen, voraussichtlich für die Periode 2029 – 2032.
Möglichkeit der Umwandlung bedingt rückzahlbarer Darlehen in eine Bundesbeteiligung an der Hafeninfrastrukturbetreiberin
Auf Basis der Beschlüsse zur Inkraftsetzung des Gütertransportgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erfolgt der Beitrag des Bundes an den Bau eines neuen Hafenbeckens in Basel-Kleinhüningen an die Schweizerischen Rheinhäfen als zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen. Dies in der damaligen Absicht, das Darlehen bei der Gründung der Hafeninfrastruktur AG in einen Eigenkapitalanteil des Bundes umzuwandeln. Und damit diese beabsichtigte Beteiligung entsprechend des in der Gemeinsamen Absichtserklärung festgehaltenen Vorgehens erfolgt, welches auch Grundlage für den Ratschlag der Regierung des Kantons Basel-Stadt für die Bewilligung des Kantonsanteils an der Finanzierung des neuen Hafenbeckens bildete.74 Der Bundesrat schlägt die Aufnahme einer Formulierung im GüTG vor, welche es dem Bund in Form einer «kann»-Bestimmung erlaubt, die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse der Hafeninfrastrukturbetreiberin in Eigenkapital umzuwandeln.
4.2.8 Anreize für den Einsatz klimaneutraler Antriebe in Schienengüterverkehr und Güter-
schifffahrt
4.2.8.1 Ziel der Massnahme: Beschleunigung der Diffusion klimaneutraler Antriebe im Schie-
nengüterverkehr und in der Güterschifffahrt
In der Begründung zur Mo. Herzog 20.3286 werden finanzielle Anreize für den Einsatz klimaneutraler Antriebe als Element für die zukünftige Förderung des Gütertransports auf dem Rhein benannt. In der Mo. Dittli 20.3222 werden solche Anreize für den Schienengüterverkehr nicht explizit benannt, jedoch kann der Analogieschluss gezogen werden: Mit dem Einsatz von Batterie-elektrischen Hybridfahrzeugen kann auch die Nahzustellung im Schienengüterverkehr klimaneutral erfolgen.
Klimaneutrale Produktion der Güterschifffahrt und des Schienengüterverkehrs sicherstellen
Ziel der Massnahme ist entsprechend den Zielsetzungen der parlamentarischen Aufträge, dass mit finanziellen Anreizen die Diffusion «klimaneutraler» Antriebstechnologien bei Güterschiffen und Rangierlokomotiven beschleunigt wird, unabhängig davon, ob man bestehende Schiffe resp. Fahrzeuge umbaut oder diese früher ausmustert und neue Schiffe resp. Fahrzeuge anschafft bzw. mietet. Auf dieser Basis soll es möglich sein, die Schiffe und Fahrzeuge zeitlich vorgezogen, also vor Ende der Lebensdauer, grösseren Umbaumassnahmen zu unterziehen oder auszumustern.
74 Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung zur Realisierung des Hafenbeckens 3 sowie Ausgabenbewilligung für die Weiterentwicklung der Hafenbahn in Kleinhüningen (Vorprojekt); vgl. Microsoft Word - Ratschlag Hafenbecken 3 181206 final Versandv.docx (bs.ch) 68/97 BAV-D-CC8A3401/803