Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Anrechenbarkeit zusätzlicher Anlagenteile bei der Ermittlung des Förderbetrags für Güterverkehrsanlagen, insbesondere Anschlussgleise;
Einführung eines Umschlags- und Verladebonus in Form eines Verbilligungsbeitrags für den Verlader mit der Möglichkeit der Differenzierung der Bemessung nach Mengen;
Verzicht auf Rechtsgrundlage für Förderung neuer Angebote (Streichung Art. 9 Abs. 2 GüTG); Regelung der Beziehungen zwischen Bund und Anschliesser bzw. Anlagenbetreiber mittels Vereinbarung.
Die Höhe des je Wagen zu entrichtenden Umschlags- und Verladebonus soll in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden. Bis dann sind weitere Abklärungen für die Bestimmung eines adäquaten Abgeltungsbetrags vorzunehmen. Werden als Annahme gleiche Förderbeträge je Wagen wie in Variante 1 hinterlegt, würde die Gesamtsumme dieser Förderung – berechnet auf die voraussichtlich nach Einstellung des EWLV-Angebots in der Schweiz transportierte Wagenzahl – 10 Millionen Franken betragen.
4.3.5 Stärkung der Rheinschifffahrt im Rahmen multimodaler Transportketten
Zur Steuerung der Entwicklung der Hafeninfrastrukturen für den Gütertransport schlägt der Bundesrat mit Variante 2 ebenfalls eine Leistungsvereinbarung mit der Betreiberin der Hafeninfrastruktur vor.
Der Bund kann so direkten Einfluss auf die Leistungen der Hafeninfrastruktur nehmen. Diese Leistungsvereinbarung kann auch Aspekte der Landesversorgung umfassen.
Stossrichtungen und Ausprägung entsprechen der Darstellung in Variante 1. Auch für Variante 2 ist die Vereinbarung eines Zielbildes zur Entwicklung der Hafenanlagen ein wichtiges Element. Mit ihm sollen die Arealentwicklungen im Hafenperimeter festgelegt werden. Hinsichtlich des Schienengüterverkehrs kann aber mit der Einstellung des EWLV eine Anpassung der erforderlichen Funktionalitäten der Hafenbahn vorgenommen werden. Die Formierung von Ganzzügen muss aber weiterhin möglich sein.
4.3.6 Anreize für den Einsatz klimaneutraler Antriebe in Schienengüterverkehr und Güter-
schifffahrt
Entgegen Variante 1 wird mit Variante 2 lediglich eine Rechtsgrundlage für finanzielle Beiträge an den Bau von an Treibhausgasemissionen armen oder für Niedrigwasser geeigneten Schiffen und für die Umrüstung und die Erneuerung von Schiffen auf klimaneutrale Antriebsanlagen vorgeschlagen.
Die Beiträge sollen wie in Variante 1 als A-Fonds-perdu-Beiträge entrichtet werden und sich in ihrer Höhe an den Umrüstkosten bzw. bei Neuanschaffungen an den Mehrkosten von herkömmlichen zu Schiffen mit klimaneutralen oder Treibhausgasemissionsarmen Antrieben orientieren.
Auf die Möglichkeit, Rangierlokomotiven des Schienengüterverkehrs umzurüsten, wird verzichtet.
Diese Rangierfahrzeuge sind vorwiegend in der Nahzustellung eingesetzt, diese jedoch entfällt mit der Einstellung des EWLV. Die Zustellung an Anschlussgleise oder andere Anlagen soll zukünftig neu mit Last-Mile-Lokomotiven vorgenommen wird.
Die Förderung soll für alle Schweizer Güterschiffe, also auch für jene auf den Binnenseen, gelten. Die Förderung soll auch Investitionen in tiefgangoptimierte Schiffe umfassen können.
4.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt neue Aufgaben zur Modernisierung des Schienengüterverkehrs, zur Wei-
terentwicklung eines Netzwerkangebots und zur Stärkung der Rheinschifffahrt
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen erhält der Bund verschiedene neue Aufgaben, dies differenziert nach Variante 1 und 2:
- Zur Modernisierung und Automatisierung der Produktion im Schienengüterverkehr finanziert der Bund die Migration zur Digitalen Automatischen Kupplung und sorgt auf diesem Weg für einen geordneten Ablauf der Migration (Variante 1 und 2).
- Mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit Anbieterinnen des EWLV im Schienengüterverkehr sorgt der Bund für eine Modernisierung und Weiterentwicklung der Angebote im
75/97 BAV-D-CC8A3401/803