Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
vor allem finanziellen – Vereinfachung des Zugangs zur Schiene für Verlader und Logistikunternehmen von Bedeutung. Die bisherige Aufzählung von Bau und Betrieb wird neu um die Änderung dieser Anlagen ergänzt, um so eine Abgrenzung zwischen Neubau und Anpassungen bzw. Änderungen vornehmen zu können.
Art 1a Begriffe
Neu wird zur Begriffsbestimmung und -klärung ein eigener Artikel zu den Begriffen eingeführt. Die Begriffe Einzelwagenladungsverkehr, Kombinierter Verkehr, Anschlussgleise, KV-Umschlagsanlagen und Anschlussvorrichtungen sind heute in Art. 2 GüTV definiert. Die Begriffe sollen neu auf Gesetzesstufe umschrieben werden, die Definitionen aus der GüTV haben sich bewährt und werden unverändert übernommen. Es ist insbesondere zu beachten, dass Einzelwagenladungsverkehr und Kombinierter Verkehr keine gegensätzlichen Begriffe darstellen. Insbesondere können Transporte des Kombinierten Verkehrs auch als Einzelwagenladungsverkehr befördert werden. Der Begriff Freiverladeanlage ist heute in Art. 62 Abs. 1 Bst. f EBG unter dem Begriff öffentliche Verladeanlage umschrieben. Der Begriff wird neu auch in das GüTG aufgenommen, da für Einrichtungen auf diesen Anlagen auch zukünftig Fördermöglichkeiten bestehen sollen.
Es wird in Buchstabe c festgehalten, dass Anschlussgleise, KV-Umschlagsanlagen und Freiverladeanlagen zukünftig unter dem Begriff Umschlags- und Verladeanlagen zusammengefasst werden.
Art. 2 Grundsätze und Ziele
Mit diesem Artikel zur Festlegung der wesentlichen Grundsätze und Ziele für den Güterverkehr soll im Gesetz klar zum Ausdruck gebracht werden, was der Bund im Güterverkehr anstrebt und wofür er selbst in welchem Umfang die Verantwortung übernimmt.
Mit den Anpassungen in Absatz 1 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gütertransport in der Schweiz nachhaltig erbracht werden soll und hierfür auch eine explizite Erwähnung und Berücksichtigung der Zielsetzung der Vermeidung von Treibhausgasemissionen wie auch der Luftschadstoffe erforderlich ist. Somit wird im Zielartikel des GüTG auch ein Bezug zu den Reduktionszielen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO -Emissionen78 hergestellt. Darüber hinaus wird die
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Aufzählung der Bereiche, für die der Bund Rahmenbedingungen setzt, um die Sicherstellung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein ergänzt (Buchstabe b). Dies ist die Grundlage, dass der Bund entsprechende Massnahmen in diesem Bereich definieren kann. Entsprechend ist auch die Hafeninfrastruktur neu dem diskriminierungsfreien Zugang zu unterstellen. In Buchstabe d wird auch hier der neue Begriff der Umschlags- und Verladeanlagen eingeführt. In Buchstabe e wird präzisiert, dass der Bund für die Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Anschlussgleisen keine Vorgaben macht.
Absatz 2 listet die Tatbestände auf, in denen der Bund abweichend vom Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit finanzielle Unterstützung leisten kann. Selbstredend ist die hier benannte Eigenwirtschaftlichkeit keine Vorgabe an die Unternehmen im Gütertransport. Da neu auch finanzielle Unterstützung für die Rheinschifffahrt direkt oder indirekt möglich sein kann, wird auch der Gütertransport auf dem Wasser dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit unterstellt. Die Liste der Tatbestände wird entsprechend den Massnahmenvorschlägen zu Variante 1 um Leistungsvereinbarungen für die Erbringung des Angebots im EWLV und damit verbunden finanzielle Beiträge sowie um pauschale Beiträge für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern ergänzt. Die Möglichkeit, die Entwicklung von neuen Angeboten zu fördern wird hingegen gestrichen.
Art. 3 Konzept für den Gütertransport
Das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene ist ein Instrument der Raumplanung und in Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197979 geregelt. Geltungsbereich und Umfang des Konzepts sollen ausgeweitet werden, indem im Konzept auch die Grundlagen für die Entwicklung der Ha-
78 SR 641.71
79 SR 700 78/97 BAV-D-CC8A3401/803