Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

feninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein und die Grundlagen für den Anschluss der verschiedenen Anlagen an die Strasseninfrastruktur festgelegt werden können. Entsprechende Ergänzungen und Präzisierungen werden in Absatz 2 vorgenommen. Damit besteht die Möglichkeit, im Konzept auch Festlegungen zur Entwicklung der Rheinhäfen und zu Anforderungen an die Strassenanbindung bestimmter Anlagen vorzunehmen. Auf Aussagen zum Gütertransport mit Seilbahnen wird im Konzept weiterhin verzichtet, da dieser nur von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.

Absatz 3 regelt heute die Abstimmung des Konzepts mit der Entwicklung der anderen Landverkehrsträger. Hier wird neu auch der unterirdische Gütertransport aufgenommen, so dass das Konzept auch die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Güterverkehrsanlagen gemäss Absatz 2 und den Anlagen des unterirdischen Gütertransports (voraussichtlich Cargo sous terrain) – vor allem mit Blick auf die Entwicklung multimodaler Umschlagsplattformen – thematisieren kann.

Mit dem neu aufgenommenen Absatz 5 werden die Kantone explizit verpflichtet, die im Konzept an sie adressierten Festlegungen in ihrer Richtplanung berücksichtigen.

In der Konsequenz wird auch die Bezeichnung des Artikels angepasst, so dass es sich beim Konzept nicht mehr allein um ein Konzept für den Schienengüterverkehr handeln soll, sondern vermehrt auch verkehrsträgerübergreifende Bereiche festgelegt werden.

Art. 3a Gemeinsame Leitlinien

Dieser mit der Vorlage «Organisation der Bahninfrastruktur»80 neu ins GüTG aufgenommene Artikel wird präzisiert, indem in Absatz 1 klargestellt wird, dass der Bund die Erarbeitung der gemeinsamen Leitlinien durch die Akteure des Schienengüterverkehrs erwartet, um die Ziele des GüTG zu erreichen. In die Liste der Gegenstände der Leitlinien wird neu die Entwicklung des EWLV aufgenommen. Die Eckpunkte in Form von Aussagen zu Art und Umfang des EWLV als Netzwerkangebot stellen die Basis für die Aushandlung einer Leistungsvereinbarung des Bundes mit der Anbieterin des EWLV dar.

Art. 4 Enteignung

Der Artikel wird entsprechend der in den Artikeln 1 und 1a vorgenommenen Begriffspräzisierungen um den Begriff Umschlags- und Verladeanlagen angepasst.

Art. 8 Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

Die Anpassungen in Artikel 8 betreffen vor allem die Vereinfachung der Finanzierung von Umschlags- und Verladeanlagen. Gemäss Absatz 1 kann der Bund neu für Umschlags- und Verladeanlagen Investitionsbeiträge leisten – anstelle wie bisher für KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen. Dies impliziert, dass auch Anlagen und Einrichtungen gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. g und h EBG Investitionsbeiträge erhalten können. Die aktuellen Regelungen verlangen vom Infrastrukturbetreiber, dass der Betrieb von Kränen und anderen Umschlagsgeräten auf Freiverladen bzw. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise zu vollen Kosten den Leistungsbezügern verrechnet werden müssen (Art. 64 EBG). Diese Regelung hat zur Folge, dass der Infrastrukturbetreiber gegenüber einem Anschlussgleisbetreiber, der einen Umschlag für Dritte anbietet, schlechter gestellt wäre, weil er keine finanzielle Förderung gemäss Art. 8 GüTG erhalten kann. Entsprechend bezweckt diese Anpassung, dass für Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben g und h (Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladen; Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kran- und Verladegleise) Investitionsbeiträge gemäss Artikel 8 GüTG beantragt werden können.

Der bisherige Absatz 4, mit dem geregelt wird, dass der Bund an Neubauten und Erweiterungen von KV-Umschlagsanlagen im Ausland neben A-Fonds-perdu-Beiträgen auch rückzahlbare Darlehen sprechen kann, wird nach vorne (Absatz 2) verschoben und dahingehend angepasst, dass eine Förderung nur erfolgt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Beitrag der Investition zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene erwartet werden kann. Hingegen wird zukünftig auf die Entrichtung von Darlehen verzichtet. In den vergangenen Jahren wurden keine Projekte mit Darlehen unterstützt. Wenn Zweifel an der wahrscheinlichen Verlagerungswirkung eines Projekts bestehen, soll vielmehr auf eine Förderung gänzlich verzichtet werden.

80 Vgl. 16.075 | Organisation der Bahninfrastruktur | Geschäft | Das Schweizer Parlament 79/97 BAV-D-CC8A3401/803