Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
Bis anhin wurden für die Investitionsbeiträge des Bundes Obergrenzen in Form eines Prozentsatzes der anrechenbaren Kosten festgehalten: 60 Prozent für die Grosszahl der Projekte und bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung höchstens 80 Prozent. Mit dem neuen Absatz 3 wird nun auch eine Untergrenze für den Förderanteil des Bundes festgelegt. Diese soll 40 Prozent betragen. Dies erhöht die Planungssicherheit für alle Gesuchsteller, da sie in jedem Fall davon ausgehen können, mindestens eine Förderung in 40 Prozent der anrechenbaren Projektkosten zu erhalten. Zugleich entspricht dies der Praxis der vergangenen Jahre.
Absatz 4 ermöglicht neu Vereinfachungen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten von Projekten, indem neu für die Anlagenelemente Kostenpauschalen und nicht mehr die tatsächlich dem Gesuchsteller in Rechnung gestellten Kosten herangezogen werden sollen.
Absatz 5 regelt die Kriterien für die Gewährung und Bemessung der Beiträge. Sie dienen der Festlegung des definitiven Förderbeitrags und auch der Bemessung der pauschalen Beträge gemäss Absatz 4. Der bisherige Kriterienkatalog wird übernommen, aber in der Reihenfolge angepasst und neu um das Kriterium «Sicherheit» ergänzt. Dies ermöglicht die Förderung von Massnahmen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen, und ermöglicht es dem Bund zugleich, die finanzielle Förderung zu verweigern,
wenn nicht die notwendigen Sicherheitsnachweise erbracht werden.
Absatz 6 legt neu die Möglichkeit fest, dass der Bund, vertreten durch das BAV, mit den Betreiberinnen von KV-Umschlagsanlagen, Anschlussgleisen und der zugehörigen Einrichtungen für den Güterumschlag Vereinbarungen über vier Jahre abschliessen kann, mit denen der Höchstbetrag der Investitionsbeiträge für die vorgesehenen Investitionen vereinbart wird. Selbstredend sind Umfang der Investitionen und die mit den Investitionen verbundenen Verpflichtungen ebenfalls Gegenstand der Vereinbarung.
Absatz 7 regelt den Gegenstand des diskriminierungsfreien Zugangs zu Umschlags- und Verladeanlagen. Hierfür wird eine einfachere Formulierung als bisher gewählt. Es wird klargestellt, dass die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs nur für KV-Umschlagsanlagen gilt.
Absatz 8 umfasst die Delegationsnorm an den Bundesrat. Dies betrifft u.a. auch die Möglichkeit, das Verfahren zwischen Projekten mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von weniger und mehr als 5 Millionen Franken zu unterscheiden und – wie in Ziffer 4.2.5.2 beschrieben – für Projekte mit weniger als 5 Millionen Volumen für den Neubau und Erweiterungen einheitliche Förderanteile festzulegen.
Bisher war in Absatz 6 die Möglichkeit des Bundes geregelt, Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr zu leisten. Diese Bestimmung wird neu in Artikel 8a integriert.
Art. 8a Förderung der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein
Mit dem neuen Artikel 8a wird die Sicherstellung und Förderung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein und die Steuerung der Weiterentwicklung mittels einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund und der Hafeninfrastrukturbetreiberin rechtlich verankert. Die Formulierung orientiert sich an den Bestimmungen zu den Leistungsvereinbarungen mit Bahninfrastrukturbetreiberinnen gemäss Art. 51 EBG.
Absatz 1 umfasst als Grundsatzbestimmung die Möglichkeit des Bundes, Hafeninfrastrukturen für den Gütertransport auf dem Rhein finanziell zu fördern.
Absatz 2 regelt die Möglichkeit, dass vorgängig zur Aushandlung der Leistungsvereinbarung der Bund, die Standortkantone und die Betreiberin der Hafeninfrastruktur vertraglich den Umfang der Flächen und Einrichtungen der Hafeninfrastruktur festlegen. Dies soll eine langfristige Planungssicherheit über den zukünftigen Umfang und Perimeter der Hafeninfrastruktur ermöglichen.
Absatz 3 bestimmt die Parteien der Leistungsvereinbarung, den Gegenstand der Leistungsvereinbarung und deren Laufzeit. Der Bund, vertreten durch das BAV, soll diese mit der Betreiberin der Hafeninfrastruktur für jeweils vier Jahre abschliessen können. In ihr werden aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und der Geschäftspläne der Betreiberin der Hafeninfrastruktur die zu erbringenden Leistungen im Voraus festgelegt.
80/97 BAV-D-CC8A3401/803