Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

Absatz 4 hält fest, dass die Betreiberin der Hafeninfrastruktur den diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturbereichen zu gewähren hat.

Absatz 5 hält die Möglichkeit fest, dass der Bund Abgeltungen entrichten kann, wenn die in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Leistungen nicht kostendeckend erbracht werden können. Eine vorgängige Rücksprache mit den Standortkantonen ist hierbei erforderlich. Der Zweck der Abgeltungen ist, die Hafeninfrastruktur in gutem Zustand und vereinbarten Umfang zu erhalten.

Absatz 6 eröffnet die Möglichkeit, mit der Leistungsvereinbarung auch die Entrichtung von Investitionsbeiträgen zu vereinbaren. Dies für Massnahmen gemäss den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik sowie zur Umsetzung von Anliegen des Umwelt- und Klimaschutzes. Die mit den Investitionsbeiträgen verbundenen Massnahmen und die damit verbundenen Investitionsbeiträge sind in der Leistungsvereinbarung explizit festzulegen.

Absatz 7 entspricht der Bestimmung des bisherigen Artikels 8 Absatz 6, ergänzt um die heute in Artikel 4 Absatz 4 GüTV festgehaltene Regelung, dass diese Beiträge für Hafeninfrastrukturen in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen entrichtet werden.

Ergänzend zu Absatz 7 gibt Absatz 8 dem Bund die Möglichkeit, die als unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen entrichteten Beiträge unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umzuwandeln. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen. Dies entspricht den Bestimmungen zu bedingt rückzahlbaren Darlehen gemäss Art. 51b Abs. 3 EBG.

Art. 9 Abgeltung des bestellten Gütertransportangebots auf der Schiene

Die Möglichkeit des Bundes, sich an Bestellungen von Angeboten des Schienengütertransports durch die Kantone zu beteiligen, bleibt unverändert bestehen – als redaktionelle Anpassung wird der Begriff «Finanzhilfe» durch den Begriff «Abgeltung» ersetzt und präzisiert, dass die Bestellung mit der Abgeltung der ungedeckten Kosten verbunden ist. Zur besseren Lesbarkeit werden die bisher in einem Absatz festgehaltenen Bestimmungen in drei Absätze aufgeteilt. Die Aufhebung der Befristung erfolgt durch die Streichung von Art. 28 Abs. 3.

Absatz 2 mit der Möglichkeit, neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene finanziell zu fördern, wird hingegen gestrichen.

Art. 9a Förderung des EWLV

Mit dem neuen Artikel 9a wird die finanzielle Förderung des EWLV als Netzwerkangebot im Schienengüterverkehr gesetzlich geregelt. Absatz 1 enthält die Grundsatzbestimmung, dass der EWLV durch den Bund gefördert werden kann.

Absatz 2 regelt, dass die Finanzierung über eine Leistungsvereinbarung zwischen Bund, der durch das BAV vertreten wird, und den Anbietern des EWLV erfolgt. Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt vier Jahre. Aufbauend auf der Definition des EWLV in Artikel 1a werden die Leistungen umschrieben, die Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind: Der EWLV umfasst Transportleistungen im Normal- und Schmalspurgüterverkehr, die insbesondere die Zustellung und Abholung von Wagen und Wagengruppen an Anschlussgleisen und anderen Anlagen des Schienengütertransports umfassen. Es werden mit dem EWLV Leistungen im Binnen-, Import- und Exportgüterverkehr erbracht. Der Transport ganzer Züge von und zu Anschlussgleisen oder anderen Anlagen ist nicht Gegenstand des Angebots im EWLV.

Gegenstand und Inhalt der Leistungsvereinbarung sind gemäss Absatz 3 die Grundzüge der im Netzwerkangebot zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Investitionsbeiträge. Die Leistungen sind hierbei mit den verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes, den gemeinsamen Leitlinien zu den Eckpunkten zu Art und Umfang des Angebots gemäss Art. 3a Abs. 1 Bst. d und den Geschäftsplänen der Betreiberin des EWLV abgestimmt.

Absatz 4 regelt, dass ergänzend zur Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Anbieterinnen des EWLV eine mehrere Leistungsvereinbarungsperioden umfassende Rahmenvereinbarung mit den Eckpunkten der Entwicklung des Angebots und der dafür notwendigen Abgeltungen und Investitionen

81/97 BAV-D-CC8A3401/803