Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3

abgeschlossen werden kann. Diese dient als Rahmen für die einzelnen Leistungsvereinbarungen und gibt hinsichtlich der längerfristigen Entwicklung des Netzwerkangebots eine grössere Planungssicherheit. Auch wird so die Koordination zwischen den verschiedenen Anbieterinnen sichergestellt, falls der Bund mit mehreren Anbieterinnen mehrere Leistungsvereinbarungen abschliesst.

Mit Absatz 5 wird der Zweck der in den Leistungsvereinbarungen zu vereinbarenden Abgeltungen und Investitionsbeiträge umschrieben. Die Abgeltungen sollen insbesondere ein stabiles Angebot über die Dauer der Leistungsvereinbarung sicherstellen und eine kostendeckende Erbringung der Leistungen ermöglichen. Mit Investitionsbeiträgen sollen demgegenüber insbesondere Produktivitätsverbesserungen bei der Leistungserbringung, bei der Planung und der Koordination des Angebots mit anderen Leistungserbringern ermöglicht werden.

Mit den Absätzen 6 und 7 werden organisatorische und wettbewerbsrechtliche Fragen des EWLV als Netzwerkangebot bzw. Pflichten der Anbieterinnen geregelt. Auf Vertriebsseite sollen alle Leistungen des EWLV allen interessierten Kunden zugänglich sein. Die Anbieterinnen haben daher den diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Transportleistungen zu regeln. Auf Seiten der Produktion und Leistungserbringung haben die Anbieterinnen dafür zu sorgen, dass die nötigen organisatorischen Vorkehrungen bestehen, um Querfinanzierungen aus dem EWLV als Netzwerk in den dem Wettbewerb unterstehenden Unternehmensbereichen und andere Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Aus der finanziellen Förderung des Netzwerkangebots darf kein Vorteil in anderen Geschäftsfeldern entstehen. Entsprechend wird auch die Vorgabe formuliert, dass interne Leistungserbringer die Leistungen zu denselben Preisen und Konditionen verrechnen, als wenn diese am Markt beschafft würden.

Art. 9b Umschlags- und Verladebeiträge

Mit dem neuen Artikel 9b wird die Rechtsgrundlage für die Entrichtung von Umschlags- und Verladebeiträge geschaffen. Gemäss Absatz 1 kann der Bund für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern pauschale Beiträge ausrichten. Die Beiträge werden pro transportiertem Wagen und an die Betreiber von Umschlags- und Verladeanlagen gesprochen.

Die Bestimmungen in Absatz 2 geben vor, dass die Bedingungen für die Gewährung und die Höhe der Pauschalen die verkehrs-, energie- und umweltpolitischen Ziele des Bundes berücksichtigen und Anreize für die Abwicklung zusätzlicher Transporte auf der Schiene gesetzt werden sollen. Die Einzelheiten wie die Höhe der pauschalen Beiträge, ab welcher Wagenzahl und bis zu welcher Wagenzahl je Anlage Beiträge entrichtet werden etc. sollen in den Ausführungsbestimmungen festgehalten werden, um hier eine flexible Steuerung zu ermöglichen. Dies ist in Absatz 3 festgehalten. Die Modalitäten zur Gewährung und Entrichtung der Beiträge werden im Rahmen der Vereinbarungen gemäss Artikel 8 Absatz 6, die das BAV mit den Betreibern der Umschlags- und Verladeanlagen abschliesst, festgelegt.

Art. 10 Technische Neuerungen

Artikel 10 GüTG ist die rechtliche Grundlage für die Entrichtung von Beiträgen für die Migration zur digitalen automatischen Kupplung. Es wird hierzu im neuen Absatz 2 explizit festgehalten, dass die Förderung der Migration zur digitalen, automatischen Kupplung für die im Schienengüterverkehr eingesetzten Fahrzeuge mittels pauschalen A-Fonds-perdu-Beiträgen erfolgt.

Absatz 1 wird um den Gütertransport auf dem Wasser ergänzt. Dies gibt dem Bund die Möglichkeit, auch technische Neuerungen bei der Güterschifffahrt zu unterstützen. Dies insbesondere für Pilot- oder Testbetriebe für den Einsatz alternativer Antriebstechnologien.

Mit Absatz 3 wird neu der maximale Förderanteil des Bundes auf Gesetzesstufe geregelt. Der Förderanteil von 60 Prozent ist bisher in Art. 22 Abs. 2 GüTV festgelegt. Auf eine Untergrenze wie bei den Investitionsbeiträgen für Anlagen gemäss Art. 8 wird hingegen verzichtet, da bei technischen Neuerungen das Eigeninteresse des Gesuchstellers sehr unterschiedlich und teilweise auch sehr hoch sein kann.

Der neue Absatz 4 hält fest, dass der Bundesrat die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen, Modalitäten, Fristen und Verfahren der Finanzierung regelt. Entsprechend werden die Modalitäten der Migration zur DAK (Abstufung der Beiträge, Immatrikulation in der Schweiz etc.) auf

82/97 BAV-D-CC8A3401/803