Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

Irland 1 Jahr Unbegrenzt

bei Betriebsaufgabe 3 Jahre für Verluste aus der gleichen Quelle

Italien – Unbegrenzt

Verrechnung nur bis zu 80 % der jährlichen Einkünfte; dies gilt nicht für Verluste aus den ersten 3 Jahren einer neuen Geschäftstätigkeit

Kroatien – 5 Jahre Lettland – 5 Jahre

Übergangsregelung für Verluste, die bis zum 31.12.2017 entstanden sind; Reduzierung der Steuer auf ausgeschüttete Gewinne um 15 % des Verlustbetrags, aber max. 50 % des Steuerbetrags pro Jahr

Litauen – Unbegrenzt

Verrechnung nur bis 70 % der jährlichen Einkünfte; Beschränkung gilt nicht für kleine Unternehmen, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen

Luxemburg – 17 Jahre Malta – Unbegrenzt Niederlande 1 Jahr 6 Jahre Österreich – Unbegrenzt

Verrechnung nur bis zu 75 % der jährlichen Einkünfte

Polen – 5 Jahre

für Verluste aus der gleichen Quelle; bis zu 5 Mio. PLN innerhalb eines der 5 Jahre voll abzugsfähig, darüber hinaus Verrechnung nur bis zu 50 % des entstandenen Verlustes pro Berücksichtigungsjahr

Portugal – 5 Jahre

Verrechnung nur bis zu 70 % der jährlichen Einkünfte; COVID-19 Maßnahme: Aussetzung der zeitlichen Frist in den Jahren 2020 und 2021 für verbleibende Verluste vor 2020 und 12 Jahre für 2020 und 2021 entstandene Verluste; Verrechnung dieser Verluste bis zu 80 % der jährlichen Einkünfte

Rumänien – 7 Jahre