Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

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1 Ausgangslage

Mit der Überweisung der Motion WAK-N (21.3001) «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken» am 1. Juni 2022 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die gesetzliche Grundlage für die Verlustverrechnung für Unternehmen von heute sieben auf neu zehn Jahre anzupassen. Gemäss Motionstext müssen die Verluste des Jahres 2020 von der Neuregelung profitieren können. Die Umsetzung der Motion hätte somit erst ab 2028 praktische Auswirkungen.

Die Motion wurde mit der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-Pandemie begründet. Die Möglichkeit einer verlängerten Verlustverrechnung könne die Unternehmen beim Wiederaufbau des Geschäfts unterstützen, sobald sie wieder Gewinne generieren. Es befänden sich auch viele Unternehmen in einer ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage, die keine Covid-Bürgschaftskredite beansprucht haben; die Verlängerung der Frist für Verlustvorträge solle deshalb auch für diese und damit allgemein gelten.

Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2021 die Ablehnung der Motion. Einer Ausdehnung der Verlustverrechnung steht er zwar offen gegenüber. Die Ablehnung begründete er mit der engen Formulierung der Motion, die alternative Umsetzungen verunmöglicht.

Bereits in der Vernehmlassung zur USR III im 2014 hatte der Bundesrat eine Reform der Verlustverrechnung vorgeschlagen. Die Massnahme beinhaltete eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung in Verbindung mit einer Mindestbesteuerung des Reingewinns vor Verlustverrechnung. Verluste sollten in voller Höhe auf zukünftige Steuerperioden vorgetragen werden können. Sobald ein Unternehmen jedoch wieder Gewinne erwirtschaftet, sollten jährlich jeweils 20 Prozent des Reingewinns vor Verlustverrechnung besteuert werden. Die Kantone und die Mehrheit der Parteien und Verbände sprachen sich gegen die Massnahme aus, weil sie keinen direkten Zusammenhang mit der USR III erkannten und die Massnahme als nicht prioritär einstuften.1 Daher hatte der Bundesrat die Reform der Verlustverrechnung nicht weiterverfolgt.

1.1 Geltendes Recht

1.1.1 Grundlagen

Der Grund für die periodenübergreifende Verlustverrechnung ist das Totalgewinnprinzip. Das Totalgewinnprinzip wird aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleitet und besagt, dass

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