Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

die beanspruchten Kredite mit nach der Pandemie wieder erwirtschafteten Gewinnen zurückzuzahlen.12

5.4 Verfassungsmässigkeit

Neben den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV).

Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, dass eine steuerpflichtige Person nicht mehr Gewinn zu versteuern hat als den während ihrer Existenz (die nicht mit der Dauer ihrer Steuerpflicht übereinstimmen muss) erzielten steuerlichen Totalgewinn.13 Nach dem Totalgewinnprinzip ist die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erst dann optimal verwirklicht, wenn die gesamte Zeitspanne vom erstmaligen Bestehen der juristischen Person bis zu ihrer Liquidation oder bei einer natürlichen Person vom Beginn bis zum Ende ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt wird. Aus Gründen der Finanzhaushaltsführung (Art. 126 BV) und des dieser Führung dienenden Periodizitätsprinzips14 wird allerdings das Totalgewinnprinzip für alle Unternehmen gleichermassen eingeschränkt und die Verlustverrechnung zeitlich befristet. Mit der vorliegenden Erstreckung der Verlustrechnung von sieben auf zehn Jahre soll das Periodizitätsprinzip weiter zurückgebunden werden. Dazu ist zu bemerken, dass sowohl dem Totalgewinnprinzip als auch dem Periodizitätsprinzip angemessen Rechnung zu tragen ist und eine Abwägung vorgenommen werden muss. Eine Erstreckung der Verlustverrechnung auf zehn Jahre erweist sich dabei als verfassungsrechtlich zulässig. Allerdings misst das Bundesgericht dem Periodizitätsprinzip eine hohe Bedeutung zu.15 Eine längere Frist als die vorliegend vorgesehenen zehn Jahre oder eine unbefristete Möglichkeit zur Verlustverrechnung müssten deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände vertieft abgeklärt werden.

5.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen und sind kompatibel mit den Doppelbesteuerungsabkommen. Da die Ausdehnung für alle Unternehmen gelten würde, würde sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und

12 Vom 26. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 konnten Unternehmen rückzahlbare Covid-19- Kredite von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes beantragen, um ihre Liquiditätsbedürfnisse während der ersten Monate der Covid-19-Epidemie sicherzustellen. Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um zwei weitere Jahre zu verlängern. Vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2.2.2022, zu finden unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87036.html

13 Siehe Bundesgerichtsurteil 2C_696/2013 vom 29.4.2014, E. 3.1

14 Eingang in das Steuerrecht findet das Periodizitätsprinzip etwa über den Massgeblichkeitsgrundsatz, wonach Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung der «Saldo der Erfolgsrechnung» eines Geschäftsjahres bildet (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG).

15 Bundesgerichtsurteile 2C_696/2013, E. 3.1und 2C_628/2010, E. 6.4.4.