Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

Sie beschränkt sich darauf, die ausländischen Betriebsstätteverluste in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend zu berücksichtigen.

1.1.3 Steuerharmonisierungsgesetz

Die Bestimmungen zur ordentlichen und ausserordentlichen Verlustverrechnung im Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind identisch mit den Bestimmungen des DBG. Das StHG regelt die ordentliche Verlustverrechnung für die selbständige Erwerbstätigkeit in Artikel 10 Absatz 2 StHG und für juristische Personen in Artikel 25 Absatz 2 StHG. Die ausserordentliche Verlustverrechnung ist in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 StHG geregelt.

Im Kanton Thurgau kann bei juristischen Personen für die Staats- und Gemeindesteuern der Verlust eines Geschäftsjahres mit dem Gewinn des vorausgehenden Jahres verrechnet werden.6 In den anderen Kantonen ist kein Verlustrücktrag möglich.7

Da das StHG keine Bestimmungen über die steuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstätteverluste enthält, verbleibt den Kantonen ein Spielraum für den Erlass eigener Bestimmungen. Diese können mit Artikel 6 Absatz 3 DBG und Artikel 52 Absatz 3 DBG übereinstimmen oder davon abweichen. Die Kantone können alternativ die Gewinne unbeschränkt steuerpflichtiger Personen auch allein nach Massgabe des internationalen und interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts besteuern.8

2 Rechtsvergleich

Fast alle Länder in der EU kennen den Verlustvortrag. Wenige Länder kennen zusätzlich einen Verlustrücktrag. In Deutschland, aber auch in, Irland, den Niederlanden und in Tschechien führt die Möglichkeit des Verlustrücktrags zu einer Liquiditätszufuhr in wirtschaftlich weniger ertragreichen Zeiten (Frankreich zahlt nach Verrechnung mit Steuerrechnungen der fünf darauffolgenden Steuerperioden nur die noch nicht verrechneten Restbeträge aus).

5 SR 642.14

6 Vgl. § 83 des Steuergesetzes, zu finden unter: https://www.rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/640.1/versions/653 (Stand 17.03.2023)

7 Siehe auch den Schlussbericht von Ecoplan vom 13.05.2022, Stärkung der Resilienz der Schweizer Unternehmen, S. 14, zu finden unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/74553.pdf (Stand 17.03.2023)

8 BGE 2C_151/2017 vom 16.12.2019 E. 4.2.3 und BGE 140 II 141 E. 8