Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung
Beispiel 3: Mehrere Verluste (keine längere Verlustphase) und geringe Gewinne:
Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032
Jahresgewinn/- -50 10 10 -40- 20 10 -30 10 10 -30 20 30 40 verlust Verlustvortrag 202050
2021 400
2022 30 00
2023 30 0 040
2024 10 0 0 400
2025 0 0 0 40 00
2026 0 0 0 40 0 030
2027 0 0 0 30 0 0 300
2028 0 0 20 0 0 30 00
2029 0 20 0 0 30 0 030
2030 0 0 0 30 0 0 300
2031 0 0 0 0 0 0 00
Untergegangene Verlustvorträge 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 00
In allen drei Beispielen beträgt der Totalgewinn über 13 Jahre 10. Einzig beim Beispiel 3 gibt es im Jahr 2020 und den beiden Folgejahren keinen grossen Verlust und auch keine mehrjährige Verlustperiode. Dies bewirkt, dass keine Verluste untergehen und deshalb - trotz gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – in den 13 Jahren im Beispiel 3 deutlich weniger Steuern zu zahlen sind (Bsp. 1: steuerbare Gewinne in den Jahren 2028-2032 insgesamt 70, Bsp. 2: steuerbare Gewinne in den Jahren 2031-2032 insgesamt 70, Bsp. 3: steuerbarer Gewinn im Jahr 2032 von 10).
1.1.2.2 Verlustübernahme aus ausländischen Betriebsstätten
Für in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Personen ist es nach Artikel 52 Absatz 3 DBG (juristische Personen) respektive nach Artikel 6 Absatz 3 DBG (natürliche Personen) möglich, ausländische Betriebsstätteverluste - soweit diese im Betriebsstättestaat noch nicht berücksichtigt wurden - in Abzug zu bringen. Die Verlustübernahme von ausländischen Betriebsstätten ist allerdings provisorisch; d.h. unter dem Vorbehalt, dass in den folgenden 7 Geschäftsjahren diese Betriebstätte keine Gewinne erzielt, welche mit den gemachten Verlusten im Betriebsstättestaat oder anderen Gewinnen im Betriebsstättestaat verrechnet werden können. Andernfalls erfolgt bei juristischen Personen im Jahr, in welchem im Betriebsstättestaat die Verluste effektiv übernommen werden, in der Schweiz eine Korrektur der Besteuerung im Ausmass der übernommenen Verluste. Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit natürlicher Personen erfolgt im Falle übernommener ausländischer Betriebsstätteverluste in der Schweiz und späterer Übernahme dieser Verluste im Betriebsstättestaat in den folgenden 7 Jahren nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 DBG eine Revision der ursprünglichen Veranlagung. Der 2. Halbsatz von Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 präzisiert die Revision.