Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung
die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entspricht.2 Der Totalgewinn ist der insgesamt erwirtschaftete Gewinn (Summe sämtlicher Jahresgewinne abzüglich sämtlicher Jahresverluste), der während der gesamten Zeitspanne des Unternehmens erwirtschaftet wird. Nach dieser Theorie sollte die Verlustverrechnung zeitlich unbeschränkt möglich sein. Dies gilt sowohl für den Verlustvortrag als auch für den Verlustrücktrag. Die Umsetzung des Totalgewinnprinzips ist in den geltenden Steuergesetzen namentlich eingeschränkt durch die periodische Besteuerung, die aus Praktikabilitätsgründen eine Verlustverrechnung nur zeitlich beschränkt zulässt.
1.1.2 Direkte Bundessteuer
1.1.2.1 Verrechnung von inländischen Unternehmensverlusten
Nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden. Diese ordentliche Verlustverrechnung gilt sowohl für selbständig Erwerbstätige (Art. 31 Abs. 1 DBG) als auch für juristische Personen (Art. 67 Abs. 1). Bleiben nach diesen sieben Jahren noch Verlustvorträge übrig, verfallen diese Ein Verlustrücktrag ist hingegen nicht möglich.
Die ausserordentliche Verlustverrechnung ist in Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 2 DBG geregelt und nur bei Sanierungen anwendbar. Bei Sanierungen kann der noch nicht verrechnete Verlustvortrag zeitlich unbeschränkt mit Sanierungserträgen verrechnet werden. Der Sanierungsertrag resultiert aus finanziellen (Sanierungs-) Massnahmen; d.h. Zuflüssen oder Leistungen, die zur Beseitigung oder Reduktion einer echten Unterbilanz führen. Eine echte Unterbilanz liegt vor, wenn Verluste bestehen und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft über keine offenen und/oder stillen Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste abdecken.4
Die Beschränkung auf sieben Jahre bei der ordentlichen Verlustverrechnung kann zu Ungleichbehandlungen führen. Dies trifft beispielsweise auf juristische Personen oder selbständig erwerbende natürliche Personen zu (im Folgendem sind mit Unternehmen jeweils beide Personen gemeint), wenn sie einmalig einen hohen Verlust sowie in der Folge jeweils nur geringe Gewinne generieren (Bsp. 1). Dies trifft auch auf Unternehmen zu, die über mehrere Steuerperioden kleinere Verluste und anschliessend nur kleinere Gewinne generieren (Bsp. 2). Bei mehreren Geschäftsjahren mit Verlusten ist stets zuerst der älteste bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigte, aber noch in die Verlustverrechnungsperiode fallende Verlust zur Verrechnung zu bringen.
2 Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, 2022, N. 153 zu Art. 58 DBG;
3 SR 642.11
4 Vgl. auch ESTV Kreisschreiben Nr. 32 Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vom 23. Dezember 2010