Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

Art. 205g und 207c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Für Verluste vor der Steuerperiode 2020 sind die neuen Regeln zur Verlustverrechnung nicht anwendbar. Hier gilt weiterhin, dass Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsjahren verrechnet werden können. Gleichfalls gilt für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte vor der Steuerperiode 2020, die in der Schweiz anerkannt wurden, dass sie in der Schweiz weiterhin nur in den sieben dem Verlustjahr folgenden Steuerperioden nachträglich berücksichtigt oder nachbesteuert werden können, wenn der Betriebsstättestaat die Verrechnung nachträglich zulässt.

Geschäfts- und Kalenderjahr müssen nicht zwingend übereinstimmen. Massgebend für die Zuordnung eines Geschäftsjahres des Unternehmens zur Steuerperiode ist das Abschlussdatum des Geschäftsjahres (vgl. Art. 41 und 79 DBG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 201311). Daraus folgt, dass z.B. Verluste aus einem Geschäftsjahr mit Anfang 1. Februar 2019 und Ende 31. Januar 2020 vollständig der Steuerperiode 2020 zugerechnet werden und nicht mehr dem bisherigen Recht zur Verlustverrechnungsdauer unterliegen.

Falls die Vorlage bspw. erst am 1.1.2029 in Kraft treten würde, bräuchte es eine weitere Übergangsbestimmung, andernfalls Verluste aus dem Geschäftsjahr 2020 für Veranlagungen der Steuerperiode 2028 nicht mehr berücksichtigt werden könnten (in Anwendung bisherigen Rechts).

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 10 Abs. 2

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 31 Absatz 1 DBG.

Art. 25 Abs. 2

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 67 Absatz 1 DBG.

Art. 78h Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 205g und 207c DBG

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Eine Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode auf zehn Jahre ist ab 2028 mit jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen beim Bund und den Kantonen verbunden. Wie hoch diese sind, kann mangels statistischer Daten zu den steuerlichen Verlust-

11 SR 642.117.1