Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

Schweden – Unbegrenzt

indirekter Verlustrücktrag jedoch

möglich durch Auflösung sog.

„Periodisierungsrücklagen“ aus

den Vorjahren

Slowakei – 5 Jahre

Verrechnung nur bis zu 50 % der jährlichen Einkünfte, ausgenommen Kleinstunternehmen

Slowenien – Unbegrenzt

Verrechnung nur bis zu 63 % der jährlichen Einkünfte

Spanien – Unbegrenzt

bis zu 1 Mio. € pro Jahr voll abzugsfähig, darüber hinaus Verrechnung abhängig von der Höhe der Umsätze des Unternehmens: bis 20 Mio. € bis zu 70 %, 20 – 60 Mio. € bis zu 50 % und mehr als 60 Mio. € bis zu 25 % der 1 Mio. € übersteigenden Einkünfte

Tschechien 2 Jahre 5 Jahre

höchstens 30 Mio. CZK insgesamt

in die 2 vorangegangenen Jahre

Ungarn – 5 Jahre

Verrechnung nur bis zu 50 % der jährlichen Einkünfte

Zypern – 5 Jahre

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Verlustverrechnung soll ausgedehnt, aber weiterhin nur zeitlich beschränkt zugelassen werden. Einerseits sind es haushaltspolitische Interessen der öffentlichen Hand, insbesondere die grössere Planungssicherheit, die bestimmen, wie lange die Verlustvortragsperiode andauern soll. Andererseits wird mit einer Verlängerung der Frist auf zehn Jahre – anstelle einer unbefristeten Verlustverrechnung – berücksichtigt, dass die Geschäftsunterlagen lediglich zehn Jahre aufbewahrt werden müssen (Art. 958f OR).

Bei Unternehmen, die während der Corona-Pandemie stark gelitten haben, kann die verlängerte Verlustverrechnung unter Umständen den Wiederaufbau des Geschäftes erleichtern. Von der Massnahme profitieren könnten auch neu gegründete Unternehmen, die eine längere Aufbauphase verzeichnen, wie bspw. Start-ups im Life Science Bereich.