Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 16 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Erstreckung der Verlustverrechnung

3.2 Übergangsbestimmung, Inkraftsetzung und Umsetzung durch die Kantone

Die Massnahme muss am 1.1.2028 in Kraft treten, damit sie für Verluste des Steuerjahres 2020 wirksam wird. Gleichzeitig sollen die neuen Regeln für Verluste vor der Steuerperiode 2020 noch nicht gelten.

Die Kantone müssten ihre Gesetzgebung den geänderten Bestimmungen im StHG auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten anpassen. Der Bund gewähnt ihnen dafür in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren (Art. 72 StHG).

Den Kantonen obliegt nicht nur die Übernahme der Änderungen im kantonalen Recht, sondern auf Grund von Art. 104 (?) DBG auch die Umsetzung der neuen Regelung für die direkte Bundessteuer.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 3 dritter Satz DBG für die juristischen Personen. Im Unterschied zu dieser Bestimmung ist bei den natürlichen Personen wie bereits im geltenden Recht die ursprüngliche Veranlagung zu korrigieren und die nachträgliche Anrechnung nur satzbestimmend im aktuellen Jahr der Verlustverrechnung im Betriebsstättestaat zu berücksichtigen.

Art. 31 Abs. 1

Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 67 Absatz 1 DBG.

Art. 52 Abs. 3 dritter Satz

Mit der angepassten Verlustverrechnungsperiode können neu innerhalb der folgenden zehn Geschäftsjahre im Betriebsstättestaat berücksichtigte Betriebsstätteverluste, die vorher durch die Schweiz beim schweizerischen Unternehmen angerechnet wurden, nachträglich zu einer Besteuerung in der Schweiz führen. Dies, da die Möglichkeit der Verlustverrechnung beim schweizerischen Unternehmen nur provisorisch war und unter dem Vorbehalt stand, dass während den neu folgenden zehn Geschäftsjahren keine Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstätteverluste im Betriebsstättestaat mehr möglich ist. Bei juristischen Personen erfolgt die Besteuerung wie im geltenden Recht im aktuellen Jahr der effektiven Verlustverrechnung im Betriebsstättestaat.

Art. 67 Abs. 1

Die verrechenbaren Verluste können bei juristischen Personen neu vom Reingewinn der folgenden zehn Geschäftsjahre abgezogen werden. Unverändert sind Verluste stets im nächstmöglichen Geschäftsjahr mit einem Reingewinn zu verrechnen. Zudem müssen zuerst diejenigen Verluste vom Reingewinn abgezogen werden, welche in den zeitlich am weitesten zurückliegenden Geschäftsjahren entstanden sind.