Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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um Kühl- und Gefrieranlagen, welche beispielsweise für die Kühlung von Arzneimitteln oder Blutprodukten verwendet werden. Zudem gibt es im Forschungsbetrieb Kühl- und Gefriermöbel zum Erhalt von Proben, welche deutlich unter der in der Verordnung definierten Temperatur reguliert sind.

Die Beschränkung für die gewerbliche Verwendung von Bildschirmen und Beamern sowie hinterleuchteten Plakaten erfolge zu frühzeitig und ist als Eskalationsschritt 2 aufzuführen. Gemäss dem Verband Aussenwerbung Schweiz (AWS) sei der Begriff «gewerblicher Verwendungszweck» von Bildschirmen und Beamern missverständlich und es müsse die Unterscheidung von Eigen- und Fremdwerbung gemacht werden.

Die Beschränkung gemäss Lemma 10 sei technisch nicht überall umsetzbar, da sie von den Aussenwerbe-Anbietern nicht beeinflussbar sei. Die Energieversorgung von digitalen Screens und hinterleuchteten Plakaten entlang von Strassen und auf Plätzen sei nicht selten mit städtischen Beleuchtungskonzepten gekoppelt.

Anhang 1, Eskalationsschritt 2

Die Limite von 19°C bei öffentlich zugänglichen Räumen sei aus Sicht von mehreren Verbänden problematisch. Diese Limitierung der Raumtemperatur führe zu einer Diskriminierung zwischen den verschiedenen zum Heizen eingesetzten Energieträgern (Gas und Öl).

Die Verbände des Detailhandels und des Gastgewerbes verlangen eine höhere Temperatur (70°C statt 65°C) für die Warmhalteauslagen, Bain-Maries und Wärmeschubladen, die das Warmhalten von Speisen bezwecken. Um die Temperatur der Speisen von 65°C zu erreichen sei eine Erhitzung auf 70 C notwendig.

Die Swiss Catering Association geht davon aus, dass der Begriff «Lebensmittelbetriebe» auch Kantinen und Mensen beinhaltet. Der Branchenverband schlägt eine entsprechende Ergänzung vor, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

Anhang 1, Eskalationsschritt 3

Mehrere Verbände des Detailhandels fordern statt einer stundenweisen Reduzierung der Ladenöffnungszeiten eine prozentuale Reduzierung, um die Geschäfte, welche nur wenige Stunden am Tag geöffnet haben, nicht zu stark zu beeinträchtigen.

Der Schweizer Fleisch-Verband schlägt eine allgemeinere alternative Formulierung des Lemma 2 vor: «Kühltruhen müssen ausserhalb der Öffnungszeiten mit geeigneten Materialien zur Energieverlustvermeidung abgedeckt werden».

Verbände aus dem Immobilienbereich weisen darauf hin, dass eine Temperatur von 18°C in den Wohnungen zu Mietminderungsansprüchen wegen Mängeln der Mietsache führen könnte. Das Gastgewerbe möchte die folgende abweichende Raumtemperatur: 19°C statt 18°C. Die vorgeschlagene Formulierung ist die folgende: «Wird die Wärme in Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 18°C geheizt werden. Für Gästezimmer des Gastgewerbes gilt eine Temperaturobergrenze von 19°C.» Kibesuisse beantragt, bei den Verwendungsbeschränkungen im Anhang 1 in den verschiedenen Eskalationsschritten über die Höchsttemperatur der Räume jeweils die Institutionen der familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu ergänzen.