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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

Ziff. 2.6

2.6 Ab 1. Januar 2023 dürfen Kühlgeräte in Verkehr gebracht und abgegeben wer-

den, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 unter 80 liegt. Ausgenommen sind geräuscharme Geräte, Weinlagerschränke und Geräte mit ausschliesslich Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach oder -Fächern nach Ziffer 1.

Ziff. 5.1

5.1 Kühlgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht er-

füllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Ziff. 5.3

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