Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte
Ziff. 2.6
2.6 Ab 1. Januar 2023 dürfen Kühlgeräte in Verkehr gebracht und abgegeben wer-
den, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 unter 80 liegt. Ausgenommen sind geräuscharme Geräte, Weinlagerschränke und Geräte mit ausschliesslich Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach oder -Fächern nach Ziffer 1.
Ziff. 5.1
5.1 Kühlgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht er-
füllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
Ziff. 5.3
Aufgehoben