Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.18 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgege-
ben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/11888 erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2023 dürfen elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme
gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie mit einer integrierten elektronischeren Raumtemperaturkontrolle ausgestattet sind und ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2015/1188 über 39 Prozent liegt.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
Elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
8 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.