Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 4.1 (Art. 10, 11 und 12a)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 10, 11 und 12)
Ziff. 4.7.1
4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer,
der Datenblattnummer, der Vehicle Identification Number (VIN) oder der Stammnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel.
Ziff. 4.7.2
4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizeri-
sches Datenblatt vor und lässt sich die Energieetikette nicht mittels der VIN oder der Stammnummer erstellen, so ist die Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/8589 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.
Ziff. 8
8 Fahrzeuge mit mehreren Energieträgern
8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die mit verschiedenen Energieträ-
gern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch und zu den CO2- Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
8.2 Bei Fahrzeugen die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batte-
rien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung
9 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14. Juni 2018, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021, ABl. L 313 vom 6. September 2021, S. 4–8.