Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1.3 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Haushaltswäschetrockner mit einer Standard-Baumwollprogrammdauer bei

vollständiger Befüllung von 100 Minuten oder weniger nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/20125 unter 32 liegt.

2.2 Haushaltswäschetrockner mit einer Standard-Baumwollprogrammdauer bei

vollständiger Befüllung von über 100 Minuten nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 24 liegt.

Ziff. 5

5 Übergangsbestimmungen

Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

5 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.3.