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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.15 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräten

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für:

a. netzbetriebene gewerbliche Kochfelder;

b. netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander);

c. netzbetriebene gewerbliche Fritteusen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

2.1 Netzbetriebene gewerbliche Kochfelder nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen ab

1. Januar 2023 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn es sich um Induktions-Kochfelder handelt.

2.2 Netzbetriebene gewerbliche Salamander nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen ab

1. Januar 2023 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie durch eine Tellererkennungsfunktion automatisch ein- und ausschalten.

2.3 Netzbetriebene gewerbliche Fritteusen nach Ziffer 1 Buchstabe c dürfen ab

1. Januar 2023 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Becken mit einer Wärmedämmung von mindestens 20 mm oder Lambdawert 0,035 gedämmt ist und wenn sie automatisch nach maximal 30 Minuten ohne frittieren die Temperatur absenken. Allfällige Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer müssen nicht isoliert werden.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderli-

chen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräte anhand der technischen Unterlagen bewertet; die technischen Unterlagen müssen die Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaften erläutern.

3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung prüft die Kontrollstelle ein netzbe-

triebenes gewerbliches Küchengerät auf die Bau- und Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaft.

4 Übergangsbestimmungen

Netzbetriebene gewerbliche Küchengeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in