Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.16 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
Ziff. 2.2
2.2 Ab 1. Januar 2023 dürfen elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und
elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 813/2013 über 40 Prozent liegt.
Ziff. 5.3
5.3 Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte
mit Heizkessel nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.