Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abge-
geben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 5 Artikel 5 und 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/20226 erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2023 dürfen Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität
von mindestens 10 Massgedecken in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 unter 50 liegt.
Ziff. 5.1
5.1 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderun-
gen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
Ziff. 5.3
Aufgehoben
6 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.