Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte:

5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.1–1.3, 1.5, 1.14–1.16, 1.18, 1.21, 2.4, 2.14, 2.15 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20174 nicht einhalten:

– netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen

– netzbetriebene Haushaltswäschetrockner

– netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von mindestens 10 Massgedecken

– netzbetriebene gewerbliche vertikale Kühllagerschränke mit einem Nettorauminhalt von ≤ 800 Litern insgesamt

– elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen von ≥ 150 Litern und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern

– elektrische Raumheizgeräte und elektrische Kombiheizgeräte

– elektrische Einzelraumheizgeräte

– netzbetriebene Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen

– netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler

– netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, Salamander und Fritteusen

– netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 946.513.8

4 SR 730.02