Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 87x Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen des Abschlussberichts oder der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und

b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für

Geothermieanlagen

Sind die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.

Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise im Vertrag (Art. 87t Abs. 1) oder in der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 87t Abs. 2) fest.

3Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 vorliegt.

4Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

Gliederungstitel nach Art. 87z

4. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 87zbisund Art. 87ztereinfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts Art. 87zbisAnrechenbare Investitionskosten

1Für die Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. Artikel 61 gilt zudem sinngemäss.

2Für die anrechenbaren Investitionskosten für Geothermieanlagen gilt Artikel 61.