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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.4 (Art. 87d)

Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

1 Anlagendefinition

Die Definition der Windenergieanlage richtet sich nach Anhang 1.3 Ziffer 1.

2 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere Angaben über den Perimeter des Projekts, den Standort der geplanten Windenergieanlage und den Namen der berechtigten Person;

b. Projektbeschrieb mit Zeitplan der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden;

c. technische Beschreibung der Anlage: insbesondere Angaben zum geplanten Windenergieanlagentyp und zum geplanten Netzanschluss (Netzbetreiber, Netzebene, Planskizze);

d. Windmessdaten die durch Windmessungen erhoben wurden, die die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1 erfüllen;

e. Ertragsgutachten, die die Anforderungen gemäss Ziffer 3.2 erfüllen;

f. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten.

3 Mindestanforderungen an Windmessungen und Ertragsgutachten

3.1 Mindestanforderungen an Windmessungen

Bei Windmessungen sind mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

a. Der Windmessmast ist innerhalb des Parkperimeters zu errichten.

b. Die Höhe des Windmessmastes muss mindestens 2/3 der Nabenhöhe der Windenergieanlage betragen. Ist der Windmessmast kleiner, so müssen ergänzende LiDAR- oder SODAR-Messungen im Parkperimeter durchgeführt werden.

c. Die Messung ist mit Windrichtungssensoren und kalibrierten Windgeschwindigkeitssensoren auf mindestens zwei Höhen vorzunehmen, wobei der oberste Messpunkt höchstens 2 Meter unter der Mastspitze liegen darf.

d. Die Windmessung muss während mindestens 12 Monaten ohne Unterbruch durchgeführt werden.

e. Die Windmessdaten müssen über mindestens 80 Prozent der Zeit verfügbar sein.