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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2.5 (Art. 87r–87t)
Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung eines Geothermiereservoirs
1 Definitionen
1.1 Erkundung
Die Erkundung des Untergrunds erfolgt mittels Prospektion und Erschliessung und dient dem Nachweis eines Geothermiereservoirs, das genutzt werden soll.
1.2 Prospektion
Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die der Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermiereservoirs und der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
1.3 Erschliessung
Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutagefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermiereservoir
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Im Rahmen der Prospektion sind insbesondere Kosten anrechenbar für:
a. die Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet;
b. Arbeiten, die für die Akquisition neuer Geodaten anfallen;
c. die Analyse und Interpretation der Geodaten.
2.2 Im Rahmen der Erschliessung sind insbesondere Kosten anrechenbar für:
a. die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;
b. Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;
c. Bohrloch- und Reservoirstimulationen;
d. Bohrlochtests;
e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
f. Zirkulationstests;
g. Analysen vorgefundener Substanzen;
h. die geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.
2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläu-
fen anfallen.