Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

4.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE ins-

besondere eine Empfehlung ab über:

a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;

b. die Fristen für die Projektetappen;

c. die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;

d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder Projektbegleiter.

4.3 Vertrag

Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 87t Absatz 1 insbesondere folgende Punkte geregelt:

a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;

b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;

c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;

d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; vorbehalten bleiben kantonale Monopole;

e. die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach den Artikeln 34 und 34a notwendig sind;

f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;

g. weitere Auflagen.

4.4 Projektdurchführung und Projektabschluss

4.4.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbei-

ten durch.

4.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während

der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Erschliessungarbeiten, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.

4.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht

eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.

4.4.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert

das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.

4.4.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prü-

fung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermiereservoirs mit.