Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
5 Zugang zu den und Nutzung der Geodaten
5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem
Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
5.2 Die Geodaten dürfen genutzt werden:
a. vom swisstopo gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20074 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20085;
b. von den Standortkantonen gemäss den jeweiligen kantonalen Regelungen.
5.3 swisstopo stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert
24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach Abschluss der Erschliessung der Öffentlichkeit zur Verfügung.