Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

2Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 erfüllen.

3Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.4 zu enthalten.

Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:

a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;

b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;

c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;

d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87j;

e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.

Art. 87f Inbetriebnahmemeldung

Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.

Art. 87g Bauabschlussmeldung

1Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2Die Meldung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;

b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 87h Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und

b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.